BGH erleichtert Schwiegereltern Rückforderung von Schenkungen

Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogen Vermögenswerte zugewandt haben, könne diese Zuwendungen künftig leichter zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3.2.2010 seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert. Solch eine Zuwendung sei nunmehr als Schenkung und nicht mehr als ein den „unbenannten“ Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle die Geschäftsgrundlage der Schenkung, so dass diese zumindest partiell rückabgewickelt werden könne. Dies gilt lt. BGH abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn es sich bei dem Ehegüterstand um eine Zugewinngemeinschaft handelt. Die Rückabwicklung der Schenkung habe grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Der BGH weist aber darauf hin, dass regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken (vgl. BGH, XII ZR 189/06).

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Eingestellt am 29.07.2010 von Hannes Hartman-Hilter
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