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Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich aus der Zeit vor dem 01.09.2009

Der Versorgungsausgleich – Teilung der während der Ehe erworbenen Altersversorgung – wurde im Jahre 1977 eingeführt durch entsprechende Änderungen des BGB. Das insgesamt komplizierte Verfahren sollte bewirken, dass zwischen Ehegatten die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche bei der Scheidung geteilt werden. Hierzu wurden sämtliche Versorgungsansprüche der Ehegatten jeweils addiert und die Differenz hälftig aufgeteilt, meist durch Übertragung von Entgeltpunkten bei den gesetzlichen Rentenkassen.

Das war rechtlich kein Problem, wenn beide nur Rentenansprüche bei den gesetzlichen Rentenversicherungen erworben hatten. Die Teilung von Betriebsrenten, privaten Rentenversicherungen usw. war da schon schwieriger. Denn die als „statisch“ eingestuften betrieblichen und privaten Rentenansprüche mussten mit den damals als „dynamisch“ bewerteten gesetzlichen Rentenansprüchen vergleichbar gemacht werden. Hierfür bedurfte es einer Umrechnung. Diese erfolgte aufgrund der sogenannten Barwertverordnung. Die Barwertverordnung unterstellt jedoch eine höhere Dynamisierung der gesetzlichen Rentenanwartschaften als sie vom Gesetzgeber in den letzten Jahren erfolgte. Dies führte dazu, dass die privaten und betrieblichen Rentenanwartschaften aufgrund der fehlerhaften Berechnungsgrundlagen einen zu geringen Wert erhielten. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht einen Teil des Versorgungsausgleichs für verfassungswidrig erklärt.

Nach verschiedenen, darauf begründeten Änderungen wurde schließlich zum 01.09.2009 eine neue Regelung für den Versorgungsausgleich gefunden, die eine gerechtere Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenversicherungen gewährleisten soll. Die Gesamtregelung wurde aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnommen und in einem eigenen Versorgungsausgleichsgesetz behandelt. Dies sieht eine Addierung der Versorgungsansprüche nicht mehr vor. Vielmehr wird jede Anwartschaft in sich hälftig geteilt. Eine Umrechnung der Betriebsrenten und privaten Versorgungen findet nicht mehr statt.

Was ist aber mit rechtskräftigen Entscheidungen, bei denen die bis zum 01.09.2009 geltenden Regelungen angewandt wurden und die frühere Gesetzeslage zu einer Benachteiligung der Partei führte, weil private oder betriebliche Rentenanwartschaften des Ehegatten zu gering bewertet wurden?

Hier bietet das VersAusglG die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Ein entsprechender Antrag muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 22.05.2014
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