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Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015

Der Unterhalt für ein Kind, dessen Eltern getrennt leben, geschieden sind oder nicht verheiratet waren, richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltpflichtigen Elternteils. Die Kinder befinden sich – von Ausnahmen abgesehen – nach der Trennung der Eltern in der Obhut eines Elternteils, das ist meistens die Mutter. Das Gesetz macht allerdings zwischen Vater und Mutter insoweit keinen Unterschied.

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährigen Kind zu sorgen (§1626 BGB). Dabei erfüllt derjenige, bei dem das Kind sich befindet, diese Pflicht durch die tägliche Versorgung des Kindes, während der andere Elternteil – meist der Vater – eine bestimmte, von seinem Einkommen abhängige Geldsumme monatlich bezahlt.

Im Gesetz steht nichts darüber, wie hoch der Unterhaltsbetrag ist, so dass sich in der Praxis die Anwendung der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ durchgesetzt hat. Diese ist kein Gesetz, stellt aber eine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte halten.

Die Düsseldorfer Tabelle wird in regelmäßigen Abständen, meist jährlich, den wirtschaftlichen Verhältnissen in Deutschland angepasst. Die letzte Düsseldorfer Tabelle stammt vom 01.01.2013. Am 01.01.2014 erfolgte keine Änderung.

Zum 01.01.2015 wurden die Zahlungsbeträge, die sich aus der Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt der Kinder ergeben, ebenfalls nicht geändert. Eine Entlastung für den unterhaltspflichtigen Elternteil hat es aber trotzdem gegeben. Diese Änderung ergibt sich aus der Erhöhung des sog. Selbstbehalts, das ist der Betrag, der einem Unterhaltsschuldner auf jeden Fall verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt betrug gegenüber minderjährigen Kindern zuletzt 1.000,- €, in diesem Betrag sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,- € enthalten gewesen.

Seit dem 01.01.2015 beträgt jedoch der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kinder 1.080,- €, wobei in diesem Betrag die Kosten für die Unterkunft einschl. umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten sind. Dieser Selbstbehalt kann vom Gericht noch erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den genannten Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Das staatliche Kindergeld ist zum 01.01.2015 trotz entsprechender Pläne der Bundesregierung nicht erhöht worden.

Falls Sie Fragen zu den neuen Tabellensätzen oder zum Unterhalt haben, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.

Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015 können Sie unter dem nachstehenden Link abrufen:

Speichern Öffnen Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015.pdf (180,25 kb)



Eingestellt am 06.02.2015
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