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Anwalt des Kindes

Die minderjährigen Kinder werden grundsätzlich durch ihre Eltern gemeinsam vertreten. Auch wenn es zu einer Scheidung oder Trennung der Eltern kommt, hat dies zunächst grundsätzlich noch keine Auswirkungen auf die gesetzliche Vertretung des Kindes. Denn Eltern bleiben auch nach einer Scheidung Eltern ihres Kindes.

Oft kommt es aber zwischen den Eltern zum Streit über Fragen im Zusammenhang mit den Kindern. Das gilt z. B. für die Frage, ob nach einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge aufrecht erhalten oder abgeändert werden soll, wie das Umgangsrecht gehandhabt wird oder bei wem die Kinder verbleiben.

Wenn es über diese Fragen Streit gibt, so lässt sich der Vater vor Gericht von einem Anwalt und die Mutter von einem anderen Anwalt unterstützen. Für die Wahrnehmung der Kindesinteressen hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren den sog. Anwalt des Kindes geschaffen.

Gemäß § 158 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dieses zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Nach § 158 FamFG hat dieser Anwalt des Kindes das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Gerade in streitigen Scheidungsverfahren ist es häufig besonders schwierig, den Umgang des Kindes mit dem Elternteil zu klären, bei dem es nicht wohnt.

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 I BGB). Dieses Umgangsrecht wird aber häufig von dem Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, torpediert, da es an der notwendigen Bindungstoleranz fehlt.

Für diese Fälle hat das Gericht vorgesehen, dass ein Umgangspfleger bestellt wird. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Während die Bestellung des Verfahrensbeistandes mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung endet, ist für die Anordnung der Umgangspflegschaft die Dauer vom Gericht festzusetzen. Durch das Ende des Kindschaftsverfahrens wird die Umgangspflegschaft nicht beendet.

Mit der in § 1712 BGB geregelten Beistandschaft hat die Verfahrensbeistandschaft und die Umgangspflegschaft nichts zu tun.

Die Beistandschaft des Jugendamtes entsteht durch einen schriftlichen Antrag eines Elternteils an das Jugendamt und umfasst je nach Antrag

  • die Feststellung der Vaterschaft oder
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Diese Beistandschaft hat mit dem Scheidungsverfahren insoweit nichts zu tun. Sie bietet sich vor allem an, um nicht selbst mit dem nichtehelichen Vater über die Vaterschaft bzw. die Unterhaltsansprüche diskutieren zu müssen.

Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass in völlig intakten Ehen die Eltern sich in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können. Das trifft z. B. auf die Art der Schulwahl oder die von dem Kind auszuübende Religion zu. Hier bietet § 1628 BGB die Möglichkeit, dass das Gericht die Entscheidung über die streitige Frage einem der Elternteile zuweist.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 10.04.2014
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