E-Mail Rufen Sie uns an

Ausgleich unbenannter Zuwendungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Wenn eine nicht-eheliche Partnerschaft endet, kann es unabhängig vom Bestehen einer Ehe um den Ausgleich bestimmter Zahlungen während der Partnerschaft gehen. Ein Ausgleichsanspruch kann sich bei sog. unbenannten Zuwendungen ergeben.

1. Vorliegen unbenannter Zuwendungen

Unbenannte Zuwendungen liegen vor, wenn ein Partner dem anderen während der Partnerschaft Geldmittel oder Sachwerte zuwendet, ohne dass eine Schenkung, ein Darlehen o.Ä. vorliegt.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Partner Beiträge zu Renovierungsarbeiten des im Alleineigentum des anderen stehenden Hauses leistet. Der leistende Partner erwartet dann normalerweise, für die Dauer der Partnerschaft von dem Wert des Hauses zu profitieren, z.B. weil er hier mitwohnt.

Eine Schenkung liegt nicht vor, weil der leistende Partner den Vermögenswert nicht völlig aus der Hand gibt; er profitiert über den Wohnwert weiterhin davon. Ein Darlehen liegt nicht vor, weil keine Rückzahlung vereinbart wurde.

Endet die Partnerschaft, stellt sich die Frage, wie die Zuwendung auszugleichen ist. Denn ab diesem Zeitpunkt wird der leistende Partner nicht mehr von dem Wohnwert des Hauses profitieren können.

2. Ausgleich in der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft

Im Falle einer Trennung erfolgt in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein vermögensrechtlicher Ausgleich. Insbesondere sind die Regelungen über den Zugewinn nicht analog anwendbar.

Der BGH bejaht aber seit einer Rechtsprechungsänderung 2008 in Ausnahmefällen einen Ausgleichsanspruch für unbenannte Zuwendungen. Dieser Ausgleichsanspruch kann insbesondere auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB oder § 313 BGB beruhen.

Im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz. 2 Var. 2 BGB ist zu prüfen, ob ein bestimmter von den Partnern beabsichtigter Erfolg verfehlt wurde. Dies wird meist vorliegen, wenn der leistende Partner bei Hingabe der Zuwendung erkennbar darauf vertraut hat, von der Zuwendung für die Dauer der Partnerschaft zu profitieren und dass die Partnerschaft fortbestehen wird. Ein Ausgleichsanspruch kann dann bestehen, soweit der andere Partner noch ungerechtfertigt bereichert ist. Dies hängt insbesondere davon ab, wie lange der leistende Partner von der Zuwendung selbst profitieren konnte.

Im Rahmen des § 313 BGB ist zu prüfen, ob das Fortbestehen der Partnerschaft die Geschäftsgrundlage der Zuwendung war. Ein Ausgleich erfolgt jedoch nur, wenn es dem leistenden Partner unzumutbar ist, keinen Ausgleich zu erhalten. Hierfür kommt es auf eine Gesamtabwägung der Umstände an. Insbesondere kann auch hier relevant sein, wie lange der leistende Partner von der Zuwendung selbst profitiert hat oder auch, welche Leistungen der andere Partner im Laufe der Beziehung erbracht hat.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem internationalen, familienrechtlichen Thema. Rufen Sie uns hierzu
bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 11.10.2019
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 1,5 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram