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Auskunftspflichten bei Kindesunterhalt

Um den Bedarf des Kindesunterhalts und etwaige Haftungsanteile von Unterhaltspflichtigen zu berechnen, sind genau Kenntnisse des Einkommens und des Vermögens der Beteiligten notwendig. Eine Auskunftspflicht beim Unterhalt hierüber ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 BGB.

I. Inhalt der Auskunft

Nach § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Der Anspruch auf Auskunft beinhaltet dabei eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, um dem Gegner ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Einkommensberechnung zu ermöglichen. Dabei sind alle Einnahmen wie auch Ausgaben (Steuern, Vorsorgeaufwand, notwendige berufsbedingte Aufwendungen) sowie alle sonstigen unterhaltsrechtliche relevanten Umstände wie bspw. ein längeres Zusammenleben mit neuem Lebensgefährten oder mietfreies Wohnen, vorzutragen. Die Auskunft ist dabei in Form einer geordneten Aufstellung zu erteilen.

Teilauskünfte eines Auskunftsverpflichteten stellen dabei lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen. Der Auskunftsberechtigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine einheitliche Auskunft, die ggf. Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung sein kann. Wurde die Auskunft nach Angaben des Pflichtigen vollständig erteilt und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese aufgrund fehlender Sorgfalt oder wegen eine Betrugsabsicht des Auskunftspflichtigen unvollständig oder unrichtig gemacht wurden, hat der Auskunftsberechtigte einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 259, 260, 261 BGB.

II. Auskunftszeitraum

Der Auskunftszeitraum beträgt bei einem Nichtselbstständigen oder Rentner 12 Monate bzgl. des Einkommens des letzten Jahres. Beim selbstständig Tätigen oder Gewerbetreibenden oder sonst bei schwankenden Einkünften beträgt der Auskunftszeitraum drei Jahre.
Gem. § 1605 Abs. 2 BGB gilt jedoch eine sog. Sperrfrist. Nach dieser kann nur alle zwei Jahre erneut eine Auskunft verlangt werden. Eine Ausnahme hiervon wird gemacht, wenn dem Anspruchssteller Anhaltspunkte dafür vorliegen und er glaubhaft macht, dass der Verpflichtete seit der Erteilung der letzten Auskunft wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

III. Verfahren

Nach § 235 FamFG kann das Familiengericht den Beteiligten einer Unterhaltsverpflichtung aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft über ihr Einkommen und die persönlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen, die für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs wesentlich sind.
Kommt ein Beteiligter der Aufforderung nicht nach, so kann das Gericht über bestimmte relevante Umstände selbst Auskunft einholen (§ 236 FamFG).
Kommt der Auskunftspflichtige dem Auskunftsverlangen des Berechtigten nicht nach, so muss der Auskunftsberechtige mit gerichtlicher Hilfe das Auskunftsverlangen durchsetzen. In Betracht kommt hier ein Unterhaltsverfahren in Form eines Stufenantrags. Dieses stellt allerdings ein äußerst zeitaufwendiges Unterfangen dar und wird dem Interesse nach zeitnahem Unterhalt nicht gerecht. Als Alternative kommt ein außergerichtlicher Leistungsantrag in Frage.
Wird das Jugendamt als Beistand des unterhaltsbedürftigen Kindes tätig, so hat es ohne gerichtliche Geltendmachung gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Recht, beim Arbeitgeber des Auskunftspflichtigen Auskunft über dessen Lohn oder Gehalt zu bitten, selbst dann wenn der unterhaltspflichtige Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist. Über § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist es dem Jugendamt ebenso möglich, sich direkt an das Finanzamt zu wenden und dort unterhaltsrelevante Steuerunterlagen anfordern. Da dies allerdings einen Eingriff in die Rechte des Unterhaltspflichtigen gegen dessen Willen darstellt, ist diesem davor unter Setzung einer angemessenen Frist erneut die Chance zu geben, selbst freiwillig die relevanten Unterlagen dem Jugendamt vorzulegen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 07.02.2017
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