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Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch Vereinbarung oder bei Härtefällen

In Ergänzung zum vorherigen Beitrag zum Versorgungsausgleich bei Scheidung soll in diesem Beitrag aufgezeigt werden, inwieweit ein solcher Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann oder in Folge des Vorliegens eines Härtefalls wegen grober Unbilligkeit nicht durchgeführt wird.

I. Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Ein Versorgungsausgleich kann von den Ehegatten durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Nach § 6 Absatz 1 VersAusglG können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, ihn also auch ausschließen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich entweder ganz oder auch nur teilweise ausgeschlossen werden kann (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VersAusglG). Da beim Versorgungsausgleich der Ausgleich für jedes Anrecht gesondert durchgeführt wird, kann auch nur ein Ausgleich von bestimmten Anwartschaften ausgeschlossen werden. Grundsätzlich sind also alle Regelungen über den Ausgleich eines Anrechts möglich, zum Beispiel der teilweise oder völlige Ausschluss eines Anrechts oder aller Anrechte, eine niedrigere oder höhere Ausgleichsquote oder die Herabsetzung des Ausgleichswertes oder die Herausnahme der in einem bestimmten Zeitraum beiderseits erworbenen Anrechte.

Zeitliche Grenzen sind den Vereinbarungen nach § 6 VersAusglG dabei nicht (mehr) gesetzt. So kann eine Vereinbarung vor, während und nach Veränderung der Verhältnisse auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffen werden.

Vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich der Anwartschaften bedarf die Schließung von Vereinbarungen nach § 7 Absatz 1 VersAusglG der notariellen Beurkundung. Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung können Vereinbarungen dagegen von den Ehegatten in der für den Ehevertrag nach § 1408 BGB erforderlichen Form geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass die einzeln geschlossenen Vereinbarungen dabei den Anforderungen des § 8 VersAusglG gerecht werden. Die Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen demnach nach § 8 Absatz 1 VersAusglG einer sogenannten Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

Ist dies der Fall und bestehen auch ansonsten keinerlei Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die geschlossenen Vereinbarungen durch die Ehegatten gebunden (§ 6 Absatz 2 VersAusglG).

II. Härtefälle
1. Allgemeines

Des Weiteren muss ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, soweit diese Durchführung sich als grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG darstellen würde.

Dies ist dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, vom gesetzlichen Modell des Versorgungsausgleiches ausnahmsweise abzusehen, weil deren Durchführung grob ungerecht wäre.

§ 27 VersAusglG stellt hierbei eine sogenannte negative Härteklausel dar und soll verfassungswidrige Ergebnisse durch die Durchführung eines Versorgungsausgleiches verhindern.

In den Fällen grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich demnach beschränkt oder auch gänzlich ausgeschlossen werden. Maßgebend hierfür ist der auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalles festgestellte Grad der Unbilligkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es beim Versorgungsausgleich um die Teilhabe an Vermögenswerten geht, die in „guten Tagen“ der Ehe erwirtschaftet worden sind, so dass es angemessen sein kann, den Ausgleichsanspruch entsprechend dem ungefähren Verhalten der Zeiten vor und nach der Verwirklichung des Tatbestandes der groben Unbilligkeit zu kürzen.

Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne des § 27 VersAusglG vorliegt, ist stets eine Einzelfallprüfung mit wertender Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Verhältnisse beider Ehegatten vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei, ob das Festhalten am Grundsatz der Halbteilung nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig ist.

Dabei können zum Beispiel angebracht werden: Persönliche Gründe wie eheliches Fehlverhalten, verbale Ausfälle und körperliche Attacken oder Fehlverhalten nach der Trennung oder die Auswirkung der Rollenverteilung in der Ehe also inwieweit ein Ehegatte durch Haushaltsführung und Einsatz für die Familie am Erwerb eigener Versicherungsanrechte gehindert worden ist.

2. Einzelfälle

Im Folgenden sollen im Vergleich zur abstrakten Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles einige konkrete Einzelfälle aufgezeigt werden, bei denen über das Bestehen oder Nichtbestehen grober Unbilligkeit entschieden wurde.

Ein häufiger Fall, in dem ein Härtefall im Sinne des § 27 VersAusglG angenommen werden kann, ist der, dass zwischen Trennung der Ehegatten und ihrem Scheidungsantrag mehrere Jahre liegen. Dies kann zu einer Begrenzung von Ansprüchen auf Versorgungsausgleich auf die Zeit des Zusammenlebens führen.

Des Weiteren kann der Versorgungsausgleich des Berechtigten ausgeschlossen sein, wenn dieser während des Zusammenlebens seine Unterhaltsverpflichtung gröblich verletzt hat.

Im Rahmen der persönlichen Gründe kann ein Fehlverhalten eines Ehegatten die Beschränkung des Versorgungsausgleiches nur ausnahmsweise begründen, wenn dieses Fehlverhalten sich als besonders krass darstellt und die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleiches daher unerträglich erscheint. Dabei muss es sich in der Regel auch um ein Fehlverhalten eines Ehegatten vor der Trennung handeln.

Hat die Ehefrau bei einem während der Ehezeit geborenen außerehelichen Kind den Ehemann in dem Glauben gelassen, dass das Kind von ihm stamme, kann der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit versagt werden.

Keinen Härtefall in diesem Sinne bedeutet es dagegen, wenn der eine Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs sozialhilfebedürftig wird, es sei denn, der ausgleichsberechtigte Ehegatte verfügt über eine gute Altersvorsorge und ist auf den Ausgleich durch den anderen Ehegatten nicht angewiesen.

Eine unbillige Härte kann vorliegen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehe nur geringe eigene Renten erworben hat, dafür aber Vermögen gebildet hat, das jedoch nicht ausgleichspflichtig ist, da die Ehegatten untereinander Gütertrennung vereinbart haben.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Rufen Sie uns hierzu bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 15.02.2019
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