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Befreiungsanspruch nach Scheitern der Ehe

Sofern ein Ehegatten während intakter Ehe für die Zwecke des anderen Ehegatten eine Verbindlichkeit übernommen hat, kann ihm nach Scheitern der Ehe aus Auftragsrecht ein Anspruch auf Freistellung hiervon gem. § 670 BGB i.V.m. § 257 BGB zustehen.

Dies sind vor allem Fälle der gemeinsamen Kreditaufnahme zum Bau eines Familienheims oder auch zur Verbesserung der Erwerbschancen eines Ehegatten. Die Mithaftung bei einem Darlehen beruht beispielsweise auf einer persönlichen Haftungsübernahme oder auch durch die Einräumung anderweitig persönlicher oder dinglicher Sicherheiten (FPR 2003, 502). Grundlage hierfür ist ein familienrechtlich begründetes Schuldverhältnis.

Mit Scheitern der Ehe besteht ein wichtiger Grund i.S.d. § 671 Abs. 3 BGB, wonach der Beauftragte kündigen kann. Daneben sind jedoch Einschränkungen dieses Anspruchs zu berücksichtigen. Zu beachten ist hier das Gebot der Rücksichtnahme, welches gesetzlich in § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verankert ist und vorliegend entsprechend der Nachwirkung der Ehe einzubeziehen ist. Darüber hinaus ist das Gebot von Treu und Glauben gem. § 242 BGB zu bewahren. Schließlich wurzelt das Rechtsverhältnis auf der ehelichen Lebensgemeinschaft (NJW-RR BGH 2015, 641 (642)).

Ein Freistellungsanspruch wird hier nicht durch die Regelungen des Zugewinnausgleichs verdrängt. Dieser vermag nur eine Korrektur bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten. Beabsichtig ist hier nur eine für die Zukunft. Ein solcher Befreiungsanspruch resultiert dagegen zusätzlich auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien. Neben dem Anspruch auf Auftragsrecht kommt in gewissen Konstellationen sogar ein Anspruch auf gesellschaftsrechtlicher Basis in Betracht. Eine Auseinandersetzung erfolgt dann gem. §§ 738, 739 BGB (BGH: Freistellung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe, NJW, 1989, 1920, 1921 f.).

Ob eine Sonderbeziehung vorliegt, kann durch das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages bestätigt werden oder aus den tatsächlichen Verhalten und Umständen geschlossen werden. Die Finanzierung eines Familienheims geht grundsätzlich nicht über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus (FPR 2003, 502). Jedoch ist dies anders zu bewerten, wenn das Darlehen nur für im Alleineigentum eines Ehegatten stehendes Grundstücks verwendet wird. Gerade dann ist es nicht unbillig dem Auftraggeber die alleinige Haftungsübernahme aufzubürden (BGH: Freistellung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe, NJW, 1989, 1920, 1921). Schließlich soll die Freistellung für die Zukunft erfolgen. Der Beauftragte partizipiert hieran nicht mehr. Der Befreiungsanspruch ist auf die Zukunft gerichtet, im Gegensatz zu § 812 BGB, welcher eine Abschöpfung in der Vergangenheit vornimmt (vgl. hierzu BGH: Ausgleichspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten, NJW 1967, 1275, 1276; Schulze/Volker Wiese/Reiner Schulze: § 671 BGB, Rn. 5).

Ein Freistellungsanspruch besteht folglich, wenn das Darlehen nur einseitig dem Vermögen eines Ehegatten dient. Der Auftraggeber hat daher dafür zu sorgen, dass für die Zukunft nur noch er allein für das Darlehen haftet. Dies kann nun nach Wahl des Freistellungschuldners durch Freistellungserklärung gegenüber der Bank, Zahlung, Umschuldung, oder auch Schuldübernahme erfolgen. Schließlich muss allerdings weiter einschränken berücksichtigt werden, dass der Freistellungsschuldner auch gem. § 671 Abs. 2 S. 1 BGB in der Lage ist, alleine für die Besorgung des Geschäfts Fürsorge treffen zu können.

Für die Kündigung zur Unzeit i.S.d. § 671 Abs. 2 S. 1 BGB ist relevant, ob es dem Auftraggeber unter zumutbaren Anstrengungen möglich ist, den Auftrag selbst anderweitig oder mit Hilfe eines Ersatzmannes fortzuführen (MüKo/Seiler: § 671 BGB, Rn. 12). Versetzt die Kündigung den Auftraggeber aber gerade in die Lage, die Besorgung des Geschäfts nicht anderweitig Sorge tragen zu können, so erfolgte die Kündigung zur Unzeit (Schulze/Volker Wiese/Reiner Schulze: § 671 BGB, Rn. 4). Dieser Gedanke des Auftragsrechts muss sich im Gebot von Treu und Glauben und der besonderen Verbindung von Auftraggeber und Beauftragten durch das Ehebündnis wieder finden, da er bei Kündigung aus gewichtigem Grunde gem. § 671 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist (vgl. hierzu: BGH: Freistellung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe, NJW 1989, 1920, 1922).
Es ist daher angezeigt, sofern das Rechtsverhältnis zum Zwecke des familiären Allgemeinwohls diente, dies auch bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs zu berücksichtigen. Die Rückführung der Verbindlichkeit ist daher nur in einem für den Auftraggeber zumutbaren und möglichen Rahmen, z.B. Tilgungsplanes, vorzunehmen (vgl. hierzu: BGH: Freistellung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe, NJW 1989, 1920,1922).

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 06.06.2017
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