E-Mail Rufen Sie uns an

Begleiteter Umgang

Grundsätzlich soll der Umgang zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil ohne Beisein Dritter stattfinden. Die gerichtliche Anordnung des Umgangs in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten (begleiteter Umgang) enthält eine Einschränkung des Umgangsrechts. Der begleitete Umgang stellt daher die Ausnahme dar und hat immer Vorrang vor dem vollständigen Ausschluss des Umgangs. So ist bei beantragtem Ausschluss des Umgangs zu prüfen, ob ein begleiteter Umgang ausreicht, die Gefährdung des Kindes auszuschließen.
Der begleitete Umgang findet seine Gesetzesgrundlage in § 1684 Abs. 4 BGB. Hiernach kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Hierfür bedarf es einer konkreten Gefahr für das Kind aufgrund einer konkreten Tatsachengrundlage. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang zur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert dabei eine konkrete Tatsachengrundlage.
Als mitwirkungsbereiter Dritter kommt bei Vergleichen in erster Linie eine Privatperson in Betracht, etwa Verwandte, Freunde, Nachbarn, Lehrer, Pfarrer, Mediatoren Therapeuten und andere in Betracht. In Gerichtsentscheidungen kann nur ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein z.B. Kinderschutzbund für die Begleitung angeordnet werden.
Ein wichtiger Anwendungsfall des begleiteten Umgangs ist der Verdacht des sexuellen Missbrauchs. Weitere Fälle sind die Besorgnis der Kindesentführung, eine drohende weibliche Genitalverstümmelung, die Gefahr einer Beeinflussung des Kindes gegen den anderen Elternteil, die (Neu-)Anbahnung von Kontakten, Inhaftierung des Umgangsberechtigten, Umgangsverweigerung durch das Kind, Alkoholabhängigkeit, körperliche oder seelische Misshandlung des Kindes außerhalb der Fallgestaltung des sexuellen Missbrauchs und weitere Fälle.
Einen Vergütungsanspruch hat der mitwirkungsbereite Dritte gegen die Staatskasse nicht. Macht der Dritte die Begleitung von der Übernahme der Kosten abhängig, müssen sich die Eltern einigen, wer die Kosten hierfür trägt. Übernimmt das Jugendamt die Begleitung, trägt es hierfür auch die Kosten.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 22.07.2011
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 1,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram