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Besonderheiten und Probleme bei der Bewertung eines Gesellschaftsanteils an einer ärztlichen Gemeinschaftseinrichtung im Zugewinnausgleichsverfahren

Sachverständige stehen bei Zugewinnausgleichsverfahren häufig vor der Problematik, Anteile an Personengesellschaften zu beurteilen. Trotz einer BGH-Rechtsprechung für diese Beurteilung bestehen noch zahlreiche Unsicherheiten über die Bewertung von Gesellschaftsanteilen und über die dazu notwendigen Methoden. Im Folgenden sollen diese Methoden aufgezeigt werden, aufgrund der ein Anteil an einer freiberuflichen Personengesellschaft abgeleitet werden kann.
Eine erste Schwierigkeit im Zuge eines Zugewinnausgleichsverfahrens bereitet dabei vor allem der Umstand, dass bei Gesellschaften ein bestimmtes Gemeinschaftseigentum an den Vermögenswerten besteht (Gesamthandvermögen) und hierdurch eine direkte und unmittelbare Bestimmung eines Anteils an diesem Gesamtwert grundsätzlich nicht möglich ist. Eine direkte Bestimmung ist daher lediglich bei den Gesellschaftern explizit zugewiesenen Vermögenswerten (Sonderbetriebsvermögen) vornehmbar.
Ein zweites Problem bei der Beurteilung des Anteils an einer Personengesellschaft ist darin zu sehen, dass nicht alle Vermögenspositionen vollständig in der Vermögensbilanz aufgeführt sind.

I. Ableitung eines Anteilswertes aus dem Unternehmenswert

Wird eine Praxis von einer Partei eines Zugewinnausgleichverfahrens als Freiberufler in einer Gemeinschaftspraxis ausgeführt, stellt sich somit die Frage, wie der Anteil an der Gemeinschaftseinrichtung dieser Partei zu bewerten ist. Meistens wird hierzu zunächst ein Gesamtwert des Gemeinschaftseigentums bestimmt und dieser danach gemäß den vertraglich festgelegten Gesellschaftsanteilen quotal auf die beteiligten Partner verteilt. Probleme kann dieses Vorgehen dann bereiten, wenn die Gesellschafter vertraglich eine Gewinnverteilungsabrede getroffen haben, die nicht an die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Anteilen anlehnt, sondern an andere Umstände geknüpft wird (z.B.: Arbeitsumfang oder individuell erwirtschaftetes Honorar).
Die Bewertung von freiberuflichen Praxen wird seitens des BGH durch die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode vorgenommen. Danach wird der Unternehmenswert nach den zukünftigen Ertragsmöglichkeiten des Unternehmens bemessen. Nach dieser Methode ist eine Anteilsbewertung also immer zukunftsorientiert vorgenommen. Dabei wird nicht darauf geschaut, wer welchen Gewinnanteil an der Praxis bisher innehatte. Nach der modifizierten Ertragswertmethode ist folglich nicht danach zu fragen, welchen Anteil die den Praxisanteil haltende Verfahrenspartei bisher erhielt, sondern welche Gewinne ein fiktiver Übernehmer des zu bewertenden Praxisanteils im Rahmen eine geltenden Gewinnverteilungsabrede in der Zukunft aufbringen würde.

II. Berücksichtigung von Kapitalkonten

Eine weitere Problematik stellt die Berücksichtigung von sogenannten Kapitalkonten dar. Durch ein individuelles Entnahmeverhalten der einzelnen Gesellschafter entstehen unterschiedlich ausfallende Über- Unterentnahmen der einzelnen Partner. Sofern die Verfahrenspartei anteilig an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt ist und Entnahmen in einer Höhe getätigt hat, die ihre Gewinnzuweisungen übersteigen, ergibt sich für die Gemeinschaftspraxis ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dieser Verfahrenspartei, die dann zum Ausgleich gegenüber der Gemeinschaftspraxis verpflichtet ist. Durch die aus diesen Unterschieden resultieren Ausgleichsansprüche, die durch die sogenannten Kapitalkonten erfasst werden, kann sich für den jeweiligen Gesellschafter entweder eine Vermögensmehrung oder auch eine Vermögensminderung ergeben. Würden die Kapitalkonten bei der Bewertung des Anteils an einer Gemeinschaftspraxis nicht berücksichtigt, so kann der Inhaber eines Anteils an der Personengesellschaft seine güterrechtliche Vermögensbilanz verzerren, indem er Entnahmen tätigt.

III. Aufteilung weiterer Vermögenswerte

Bei der Aufteilung weiterer Vermögenswerte kommt es darauf an, nach welcher Vorschrift der Gewinn des Unternehmens ermittelt wird. Erfolgt die Ermittlung nach § 4 III EStG werden zum Bewertungsstichtag die Forderungen und Verbindlichkeiten ermittelt und anteilig in die Vermögensbilanz eingestellt. Bei einer Ermittlung nach § 4 I EStG werden diese einzelnen Positionen aus einer vorhandenen Stichtagsbilanz entnommen. Liegt eine solche Stichtagsbilanz nicht vor, so erfolgt eine Bewertung zum Stichtag der einzelnen Positionen durch einen Sachverständigen. Laut dem BGH kommt es bei der Bewertung nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung von Zahlungsansprüchen an. Daher müssen auch sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt werden, also solche Ansprüche aus bereits geleisteten Zahlungen, deren Gegenleistung zum Stichtag noch nicht vollständig in Anspruch genommen wurde (bspw. Mietzahlungen zum Monatsanfang bei Stichtag in der Monatsmitte) .

IV. Auswirkungen der ärztlichen Nachfolgeproblematik

Durch die vor allem im ländlichen Bereich vorherrschende Problematik eines Mangels an niederlassungswilligen jungen Ärzten, kommt es regelmäßig dazu, dass die Verfahrensbeteiligten mit Praxen in diesem Bereich ausführen, dass diese zum Bewertungsstichtag unveräußerlich gewesen sei. Daher sei ein Vermögenswert trotz erfolgtem Ertragswert der Praxis nicht in das Endvermögen einzubeziehen. Nach dem BGH ist ein Fehlen einer konkreten Veräußerungsmöglichkeit zum Bewertungsstichtag unschädlich, da dieser auf einen gedachten Übernehmer der Praxis abstellt. Danach ist die Bewertungsmethode darauf auszurichten, welchen Wert der Anteil zum Bewertungsstichtag unter Annahme eines Nachfragers am Markt hätte. Somit kommt es nicht darauf an, dass zum Bewertungsstichtag tatsächlich ein Nachfolger zur Verfügung steht.
Problematisch an diesem Gedanken erscheint jedoch, dass gerade im ländlichen Bereich, wie gerade ausgeführt, ein Mangel an niederlassungswilligen jungen Ärzten herrscht. Aufgrund dessen liegt auch ein Mangel an weiteren Kaufinteressenten vor, weshalb einem Übernehmer eine besondere Verhandlungsmacht zukommt, die meistens zu geringen Preisen für ländliche Praxen im Vergleich zu anderen Praxen mit ähnlichem Ertragswert führt, die bspw. in der Stadt liegen.

V. Behandlung von Verfügungsbeschränkungen

Ist die freie Veräußerbarkeit eines Unternehmensanteils bspw. durch eine Abfindungsklausel beschränkt, so stellt sich die Frage, wie sich dies auf den Wertansatz in der güterrechtlichen Vermögensbilanz auswirkt. Dabei ist bei einem Verkauf eines Anteils an einem Unternehmen an einen hypothetischen oder tatsächlichen Nachfolger der Verkehrswert entscheidend. Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung zu erzielen wäre wobei alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung des Verkehrswerts setzt somit die Annahme einer Veräußerung des Praxisanteils am Markt voraus. Dabei orientiert sich der Verkehrswert am sogenannten Ertragswert.
Der Ertragswert ist zukunftsorientiert und stellt den Barwert aller zukünftigen, nachhaltigen und finanziellen Überschüsse eines Bewertungsgegenstandes dar . Im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens wird der Verkehrswert, der ermittelt werden soll, mit dem Ertragswert gleichgestellt. Aber auch der Ertragswert kann aufgrund bestimmter Umstände unter Berücksichtigung von Markteinflüssen modifiziert werden. Nicht in jedem Fall sind somit Verkehrswert und Ertragswert identisch. Zuletzt betont der BGH, dass auch auf den Ertragswert im Einzelfall wertmindernde Abschläge vorzunehmen sein. Jedoch fehlen konkrete Kriterien, nach denen die Höhe einer güterrechtlichen Wertminderung aufgrund einer unterwertigen Abfindungsklausel zu bemessen wäre. Zur Klärung dieser Unsicherheit trägt auch nicht der neue Standard zur Unternehmensbewertung IDW S 13 (siehe Beitrag vom 11.11.2016) bei, der lediglich die bekannten Positionen des BGH übernimmt ohne neue Aspekte zur praktischen Umsetzung beizutragen. Da es folglich keine konkreten Kriterien zur Berücksichtigung der Abfindungsklauseln gibt, folgt hieraus ein erheblicher Ermessensspielraum eines eingeschalteten Sachverständigen bei der Bewertung.

VI. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Bewertung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens insbesondere auch auf Kapitalkonten sowie auf die korrekte Einstellung dieser in die Vermögensbilanz zu achten ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nicht pauschal eine Aufteilung des Unternehmenswertes anhand der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Quoten vorgenommen werden kann sofern eine Gewinnverteilungsabrede vereinbart wurde. Zuletzt kann die Vermögensbilanz bspw. durch erschwerte Veräußerbarkeit oder aufgrund von Verfügungsbeschränkungen gemindert werden.

Zum Ganzen siehe auch Frielingsdorf/Laukamp, veröffentlicht in NZFam 2017, 241.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 16.08.2017
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