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Bonusmeilen als unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte

Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Vielflieger unterwegs ist, kann durch die häufige Nutzung derselben Fluggesellschaft Rabatte und Freiflüge in Form sogenannter Bonusmeilen sammeln.

Wird der Vielflieger zu Unterhaltszahlungen herangezogen, stellt sich die Frage, ob die erworbenen Bonusmeilen im unterhaltsrechtlichen Sinne als Einkommen zu qualifizieren sind und inwieweit diese zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zu zählen sind.

1. Bonusmeilen als unterhaltsrechtliches Einkommen

Hierbei kann der Einkommensbegriff des § 8 EStG herangezogen werden.

Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. § 8 Abs. 2 EStG stellt dagegen auf Einnahmen ab, die nicht in Geld bestehen. So sind auch Wohnung, Kost, Dienstleistung und sonstige Sachbezüge als versteuerungspflichtiges Einkommen zu bewerten.
Bonusmeilen können dabei unter sonstige Sachbezüge des § 8 Abs. 2 EStG als Einkommen subsumiert werden. Unterhaltsrechtlich relevante vermögenswerte Vorteile sind kostenlose oder verbilligte Sachbezüge des Arbeitgebers, die einen Geldwert darstellen. Insofern können Bonusmeilen als Sachbezüge des Arbeitsgebers und damit als Einkommen unterhaltsrechtlich eingeordnet werden. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den Bonusmeilen nicht um fiktives Einkommen handelt. Dieses liegt nur vor, wenn der Unterhaltspflichtige Einkommen erzielen könnte und müsste, er dieses Einkommen jedoch schuldhaft nicht erzielt.
Entscheidend für die Einordnung von Bonusmeilen als unterhaltsrechtliches Einkommen ist, ob diese für private oder berufliche Zwecke eingesetzt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied hierzu am 11.04.2006, das grundsätzlich dem Arbeitgeber die gewonnenen Bonusmeilen zustehen und er daher auch grundsätzlich vom Arbeitnehmer fordern kann, dass diese im Interesse des Arbeitsgebers eingesetzt werden.

2. Unterhaltsrechtliche Bewertung von Bonusmeilen

Qualifiziert man Bonusmeilen als unterhaltsrechtliches Einkommen, so ist weiter fraglich, wie diese konkret zu bewerten und einzubringen sind.

Sachbezüge sind als vermögenswerte Vorteile in Geldwert umzurechnen. Dies geschieht allerdings nur in dem Umfang, in dem durch den Einsatz dieses Sachbezuges aus dem Einkommen notwendige eigene Aufwendungen erspart werden. Im Urteil des BAG vom 11.04.2006 hat das BAG erstmals eine solche tatsächliche Bewertung für Bonusmeilen vorgenommen. Dabei schlug das BAG im konkreten Fall für 350.000 Bonusmeilen bei der Lufthansa 9.700 € an. Dieser Wert könnte als Grundlage für die konkrete Umrechnung von Bonusmeilen in einen Geldwert herangezogen werden. Ist eine solche Umrechnung erfolgt, müssen die Kosten für einen möglichen unterhaltsrechtlichen Umfang noch auf 12 Monate umgelegt werden. Ist die konkrete Bewertung der Bonusmeilen dabei strittig, so erfolgt diese im Rechtsstreit durch einen Gutachter.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.


Eingestellt am 01.12.2016
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