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Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

Bei getrenntlebenden Eltern eines gemeinsamen Kindes kann es mitunter zu Streitigkeiten über die Ausübung des Umgangs mit dem gemeinschaftlichen Kind kommen.
Bevor Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, soll in solchen Situationen zuerst eine einvernehmliche Lösung mithilfe des Familiengerichts ermöglicht werden. In diesem Kontext steht das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG. Durch dieses soll zusammen mit dem Gericht eine Lösung der Streitigkeiten gefunden werden, ohne dass sich die Elternteile mit widerstreitenden Verfahrensanträgen gegenüberstehen.
Hintergrund des Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG ist die Intention des Gesetzgebers, dass eine solche einvernehmliche Lösung dem Wohl des Kindes eher dient als ein durch Zwangsvollstreckung ausgetragener Konflikt.

I. Einleitung des Vermittlungsverfahrens

Das Vermittlungsverfahren wird durch einen Antrag eines oder beider Elternteile eines gemeinschaftlichen Kindes eingeleitet. Anderen Personen steht das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, nicht zu. Insbesondere steht ein solches auch nicht dem gemeinschaftlichen Kind zu.
Mit dem Antrag muss der Antragende dabei geltend machen, der andere Elternteil vereitele oder erschwere die Durchführung der Umgangsregelung. Eine solche Umgangsregelung muss dabei Bestandteil einer gerichtlichen Entscheidung sein. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht den Antrag auf Einleitung des Vermittlungsverfahrens ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine außergerichtliche Beratung keinen Erfolg einbrachte.

II. Der Verhandlungstermin

Bei erfolgreicher Einleitung des Vermittlungsverfahrens lädt das Gericht die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Hierzu wird das persönliche Erscheinen der Eltern angeordnet. Das tatsächliche Erscheinen kann jedoch nicht zwangsweise durchgeführt werden (§ 165 Abs. 5 FamFG).
Das gemeinschaftliche Kind ist zwar im Verhandlungstermin als Beteiligter hinzuzuziehen, es wirkt jedoch nicht an der Einigung mit.
Im Termin selbst erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Wie dies im Einzelfall konkret stattfindet, liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichts.
Innerhalb des Termins hat das Gericht insbesondere auf Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus einer Erschwerung oder Vereitelung des Umgangs mit dem gemeinschaftlichen Kind ergeben können, wie bspw. Ordnungsmittel nach § 89 Abs. 1 FamFG, die verhängt werden können, oder eine Einschränkung bzw. ein Entzug der elterlichen Sorge.
Zudem weist das Gericht die Eltern auf weiterbestehende Möglichkeiten der Beratung bspw. durch die Kinder- und Jugendhilfe hin.

III. Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht soll nach § 165 Abs. 4 FamFG darauf hinwirken, dass ein Einvernehmen der Eltern über den Umgang erzielt wird. Dabei ersetzt ein Vergleich, der im Termin getroffen wurde, den bisherigen Titel nach § 156 Abs. 2 FamFG.
Erfolgt keine Lösung, so hat das Gericht die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Elternteile für ein mögliches späteres Verfahren zu dokumentieren.
Als erfolglos wird ein Vermittlungsverfahren dann angesehen, wenn weder eine einvernehmliche Lösung über den Umgang noch eine Regelung über die Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beratung getroffen wurde oder ein Elternteil nicht erscheint.
Schließlich wird die Erfolgslosigkeit durch Beschluss des Gerichts nach § 165 Abs. 5 Satz 1 FamFG festgestellt. Dies hat zur Folge, dass das Gericht ein weiteres Vermittlungsverfahren nach § 165 Abs. 1 Satz 2 FamFG ablehnen kann. Hiernach prüft das Gericht abschließend, ob Ordnungsmittel ergriffen werden sollen oder Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge getroffen werden sollen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 01.08.2017
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