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Das Wechselmodell - Ein Überblick

Das sog. Wechselmodell (auch Paritätsmodell/Doppelresidenzmodell) sieht vor, dass das gemeinsame Kind nach einer Trennung in gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt.
Es notwendig, dass sich das Kind dabei tatsächlich zeitlich annähernd gleichwertig bei beiden Elternteilen aufhält. Es darf sich kein Schwerpunkt der Betreuung ermitteln lassen. Eine Betreuung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 ist hierfür nicht ausreichend.

Ein regelmäßiger Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten bringen sowohl Vor- als auch Nachteile für das Kind und die Eltern mit sich:

- Die enge Eltern-Kind-Beziehung wird trotz Trennung aufrechterhalten
- Das Kind erlebt den Alltag mit beiden Elternteilen
- Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder
- Beide Elternteile werden von der Mehrfachbelastung, die bei einem alleinerziehenden Elternteil besteht, entlastet
- Für das Kind sind mit dem Wechsel Belastungen verbunden, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft erfordern
- Für das Kind besteht die Gefahr, keinen richtigen Lebensmittelpunkt zu haben
- Für die Eltern besteht die Mehrbelastung doppelter Aufwendungen wie bspw. für das Kinderzimmer, das bei beiden Elternteilen vorhanden sein muss

Das Wohl und die Bedürfnisse des Kindes müssen bei der Entscheidung für ein Wechselmodell stets im Vordergrund stehen.

Voraussetzung für die Durchführung des Wechselmodells ist ein übereinstimmender Wille aller Beteiligten. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell grds. nicht funktionieren. Gerichtlich kann ein Wechselmodell nicht angeordnet werden. Ein Wechselmodell ist gerichtlich nicht durchsetzbar.

Das deutsche Recht enthält keine gesetzlichen Regelungen für das Wechselmodell. Vielmehr geht das BGB davon aus, dass nach einer Trennung der Eltern ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat , vgl. § 1606 III, 1612 I BGB.

Wird das Wechselmodell praktiziert, erbringt jeder Elternteil die Hälfte seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Versorgung des Kindes.
Dies führt aber nicht dazu, dass gar kein Barunterhalt geschuldet wird, sondern bedeutet stattdessen, dass ausnahmsweise beide Elternteile unterhaltspflichtig sind.

Zur unterhaltsrechtlichen Frage wird hier auf unseren Artikel „Das Wechselmodell und seine unterhaltsrechtliche Relevanz“ verwiesen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 29.08.2013
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