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Der Dienstwagen/Firmenwagen beim Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Je nach Unternehmensgröße ist es ab einer gewissen beruflichen Ebene üblich, einen Dienstwagen/Firmenwagen zu erhalten. Dies hat grundsätzlich bei der Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts keine Relevanz, solange jener ausschließlich für berufliche Zwecke verwandt wird.

Ist der Arbeitnehmer jedoch zusätzlich zu der dienstlichen auch zu einer privaten Nutzung berechtigt, stellen die Nutzungsmöglichkeiten grundsätzlich einen als Einkommen zu behandelnden Sachbezug dar. Unter Punkt 4 der „unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)“ wird ausgeführt, dass geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers (hierunter fallen beispielsweise: Firmenwagen, freie Kost und Logis) als Einkommen zu werten sind, wenn sie diesbezügliche Eigenaufwendungen ersparen (zu den SüdL beachten Sie bitte den Aufsatz auf unserer Website vom 20.11.2020).

Der zum Unterhalt Verpflichtete erspart sich durch die Nutzung des Dienstwagens beispielsweise Anschaffungskosten, Kraftfahrzeugsteuer und Aufwendungen für Reparaturen sowie Treibstoff.

Wird neben dem Dienstwagen ein eigenes Fahrzeug zur privaten Nutzung unterhalten, führt dies nicht automatisch zur Begrenzung der unterhaltsrechtlichen Anrechnung. Wird mit dem Arbeitgeber keine rein dienstliche Nutzung vereinbart, ist eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit weiterhin als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Doch wie wird nun konkret der Dienstwagen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens berücksichtigt?

1. 1% Regelung

Bei der privaten Nutzungsmöglichkeit spricht die einfache Anwend- und Umsetzbarkeit für das Heranziehen des Grundsatzes der 1%-Regelung gem. § 8 II S.2 EStG und § 6 I Nr.4 S.2 EStG. Steuerlich bedeutet die 1%-Regelung, dass 1% des Fahrzeugneupreises auf das Bruttoeinkommen monatlich hinzugerechnet wird. Die steuerlichen Abgaben erhöhen sich dadurch. Nach Abzug der Steuern wird dann vom übrigen Nettolohn der 1% Betrag wieder abgezogen.

Beispiel:

A verdient brutto 3.000,00 € monatlich. Wenn sein Dienstwagen neu 40.000,00 € kostet, sind 1% von 40.000,00 € - folglich 400,00 € - auf seinen Bruttolohn hinzuzurechnen. Nun muss A bei 3.400,00 € Bruttolohn Lohnsteuer iHv. 496,00 € zahlen. Von dem übrigen Nettolohn iHv. 2.904,00 € werden nun die 400,00 € wieder abgezogen. Schlussendlich werden A daher 2.504,00 € ausgezahlt.

Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens entfällt dieser in dem Beispiel genannte Abzug der 400,00 €. Daher beträgt das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von A 2.904,00 €. Aus diesem Betrag wird der Unterhaltsbedarf der Kinder oder der Ehegatten berechnet, auch wenn er tatsächlich weniger ausbezahlt bekommen hat.

2. Abweichende Regelung

Der pauschal ermittelte Nutzungsvorteil (im Beispiel 1% des Fahrzeugneupreises = 400,00 €) ist jedoch nicht auf jeden Einzelfall anwendbar. Beispielsweise könnte einerseits der zum Unterhalt Verpflichtete vorbringen, dass er rein privat solch ein hochpreisiges Auto nicht fahren würde. In Fällen dieser Art sind konkret die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit den Ausgaben für das Kfz zu vergleichen und daraufhin hat gegebenenfalls eine Reduzierung des berechneten Nutzungsvorteils zu erfolgen (Abschlag). Dieser sich dann ergebende Nutzungsvorteil wird dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuaddiert, um daraus den Unterhaltsbedarf zu berechnen.

3. Fahrten zum Arbeitsplatz

Die Fahrten zum Arbeitsplatz dank des Dienstwagens werden unterhaltsrechtlich nicht zusätzlich als geldwerter Vorteil berücksichtigt. Jedoch ist der Unterhalspflichtige in diesen Fällen oftmals nicht mehr berechtigt, bei der Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens pauschal 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.


Amadeus Hesselink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht







Eingestellt am 15.01.2021
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