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Der Kindeswille im Streit um die elterliche Sorge

Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus.
Streiten sich die Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffende Angelgenheiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind. (BGH FamRZ 2005,1167ff.)
Häufig streiten sich die Eltern dabei um den Lebenmittelpunkt des Kindes. In diesen Fragen hat das Gericht eine Entscheidung darüber zu treffen, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig wohnt.
In diesen Kindschaftsverfahren erscheint eine Anhörung des Kindes nach §159 FamFG oft unverzichtbar als Erkenntnismittel und Instrument der Kindesbeteiligung. In der Kindesanhörung ist der Kindeswille durch das Gericht zu ermitteln.
Bei der Frage des Kindeswillens handelt es sich nicht nur um den ausdrücklich geäußerten Willen sondern vielmehr auch um Empfindungen, Bedürnisse, Neigungen , Wünsche, Aversionen und Ängste. Er besitzt eine Doppelfunktion: die Selbstbestimmung des Kindes und ist gleichzeitig Ausdruck für die stärkste Bindung des Kindes.
Dennoch ist beim Sorgerecht auch ein offensichtlich nachvollziehbarer Kindeswille nicht allein entscheidend, denn das Kindeswohl steht über dem Willen des Kindes. Das Kindeswohl kann vom Willen des Kindes abweichen.
Die Beachtlichkeit des Kindeswillens hängt von der Reife und dem Entwicklungsverständnis des Kindes ab.
Es gibt keine festen Altersgrenzen, ab welchem Alter ein Kind anzuhören ist. Zu prüfen ist ob der Wille stabil ist und mit dem Wohl des Kindes vereinbar.
Entscheidend ist ob das Kind nach seinem Entwicklungsstand zu einer selbstständigen Beurteilung in der Lage ist.
Wiederholungen eines gleichbleibenden Kindeswillen in verschiedenen Situationen gegnüber unterschiedlichen Personen und über einen längeren Zeitraum können Indizien für einen beachtlichen Kindeswillen sein.
Grundsätzlich ist der Wille eine Kindes umso beachtlicher, je älter das Kind ist.
Bei einem Kindesalter unter 12 Jahren hat der Wille eine Indizwirkung. Er ist dann beachtlich, wenn der Wille fest, nachvollziehbar und begründet ist. Er ist es allerdings dann nicht, wenn es sich um eine momentane, manipulierte, ggf. duch Geschenke beeinflusste Einstellung handelt.
Ab einem Kindesalter von 14 Jahren kommt dem Willen eine erhebliche Bedeutung zu, da anch §1671 Abs.2Nr.1 BGB das Kind nun eine beschränkte eigene Befugnis zur Mitentscheidung hat. Die Übertragung auf ein Elternteil erfolgt nur bei Zustimmung des anderen Elternteils und wenn das Kind nicht widerspricht.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 21.03.2013
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