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Der Selbstbehalt im Unterhalt: Wie viel muss mir zum Leben bleiben?

Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren.
Der dem Unterhaltsschuldner verbleibende eigene Unterhalt wird als sogenannter Selbstbehalt bezeichnet.
Die Höhe des Selbstbehaltes hängt davon ab, wem der Unterhaltsschuldner Unterhalt zu zahlen hat.
Zu unterscheiden ist zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB).
Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, welche noch im Aushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gilt als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Dieser beträgt beim Nichterwerbstätigen 800 Euro und beim Erwerbstätigen 1000 Euro. In diesem Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 360 Euro enthalten.
Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt 1200 Euro. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 Euro enthalten.
Gegenüber Ehegatten besteht grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt. Dieser beträgt 1.100 Euro. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400 Euro enthalten.
Sind die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung höher, was in München in der Regel immer gegeben sein wird, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 30.01.2014
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