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Der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung

Gem. § 1 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Nach § 1 Absatz 2 VersAusglG ist ausgleichspflichtige Person in diesem Sinne diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht dabei die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu.

Der Versorgungsausgleich findet somit zwischen rechtskräftig geschiedenen Ehegatten statt.

Was genau ein Versorgungsausgleich bei Scheidung beinhaltet und was unter diesen fällt soll im Folgenden näher dargelegt werden.

I. Versorgungsausgleich bei Scheidung

Beim Versorgungsausgleich bei Scheidung werden Anteile von Anrechten der Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Dabei hat derjenige, der mehr Anteile in der Ehezeit erworben hat, einen Teil dieser Ansprüche an den anderen Ehegatten abzugeben. Dabei wird jedes Anrecht einzeln zwischen den Ehegatten ausgeglichen nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz. So wird an den ausgleichsberechtigten die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten gezahlt.

II. Gegenstand des Versorgungsausgleichs bei Scheidung

Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind Anrechte auf Versicherungen, deren Voraussetzungen § 2 VersAusglG regelt.
Nach § 2 Absatz 1 VersAusglG sind Anrechte danach im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgung und Ansprüche auf laufende Versicherungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversicherung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Eine Anwartschaft ist in diesen Sinne dann anzurechnen, wenn aufgrund laufender Zahlungen in einen Altersvorsorgevertrag oder eine Rentenkasse das Recht erwirkt wird, bei Eintritt eines bestimmten Lebensalters eine Altersversicherung in Form einer Rente zu beziehen.

Als Gegenstand für den Versorgungsausgleich kommen dabei insbesondere in Betracht: die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersvorsorge, tariflich vereinbarte Zusatzversicherungen, berufsständische Altersversicherungen (bspw. bei Freiberuflern) und private Rentenversicherungen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass in den Ausgleich nur die Ehezeitanteile dieser Anrechte fallen. Dabei werden nach § 3 VersAusglG Ansprüche beginnend vom 1. Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrages mit einbezogen.

Zur Beschaffung der notwendigen Informationen über bestehende Anrechte begründet § 4 VersAusglG eine Pflicht über die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Informationen Auskünfte zu erteilen.

III. Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs

Damit ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, sind nebeneinander verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, die in § 2 Absatz 2 VersAusglG normiert sind.

Nach § 2 Absatz 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist. Dies soll vor allem verhindern, dass eine Ausgleichspflicht für solche Anrechte geschaffen wird, die typischerweise nicht das Ergebnis einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten sind.

Des Weiteren sind nur Anrechte auszugleichen, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dienen (§ 2 Absatz 2 Nr. 2 VersAusglG). Die Zweckbestimmung der Versicherungszusage ist somit entscheidend und nicht der Grund dieser.

Als dritte und letzte zu erfüllende Voraussetzung ist ein Anrecht nur auszugleichen, sofern es auf eine Rente gerichtet (§ 2 Absatz 2 Nr. 3 VersAusglG). Grundsätzlich muss das Anrecht also auf eine Rente also eine wiederkehrende Versicherungsleistung gerichtet sein.

IV. Versorgungsausgleich nur auf Antrag

Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich durch das Gericht von Amts wegen durchzuführen. Zu beachten ist jedoch der zeitliche Ausschluss nach § 3 Absatz 3 VersAusglG, nach dem bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur stattfindet, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Rufen Sie uns hierzu bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 01.02.2019
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