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Der neue IDW S 13: Wesentliche Neuerungen und Kernpunkte

Der IDW S 13 legt vor dem Hintergrund der in Theorie, Praxis und Rechtsprechung entwickelten Standpunkte die Besonderheiten dar, die von Wirtschaftsprüfern bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsansprüchen im Rahmen vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht zu berücksichtigen sind.
Im Folgenden sollen wesentliche Neuerungen und Kernpunkte des IDW S 13 aufgezeigt werden. Der IDW S 13 ergänzt dabei den bisherigen Standard des IDW S 1 indem vor allem dieser an die aktuelle Rechtsprechung angepasst wurde.
Nach dem IDW S 13 erfolgt die Ermittlung des Unternehmenswertes in zwei Stufen, die klar voneinander getrennt werden müssen.

I. 1. Stufe: Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes

Auf der ersten Stufe wird der objektivierte Wert des Unternehmens ermittelt. Der Wert eines Unternehmens setzt sich nach dem IDW S 1 aus den finanziellen Überschüssen, die bei Fortführung des Unternehmens erwirtschaftet werden, zusammen.
Die Grundlage der Beurteilung stellt dabei die sogenannte Planungsrechnung dar, d.h. die zukünftige Entwicklung finanzieller Überschüsse der Gesellschaft.
Weiterhin findet der Kapitalisierungszinssatz Anwendung. Danach hat die Investition in ein Unternehmen zur Folge, dass die investierten Mittel nicht anderweitig angelegt werden können. Der Kapitalisierungszinssatz misst daher die Opportunitätskosten der alternativen Kapitalvermögensmöglichkeit und steht dabei stellvertretend für die bestmögliche Handlungsalternative.
Zudem werden im Ertragswert auch die nicht betriebsnotwendigen Vermögen des Unternehmens festgehalten. Die Beurteilung ist dabei zu ergänzen, wenn das beurteilte Unternehmen über nicht betriebsnotwendiges Vermögen, wie Grundstücke und Gebäude oder sonstige Finanzanlagen verfügt.
Bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenwerts ist auch die dem Unternehmen innewohnende und übertragbare Ertragskraft zu beurteilen. So ist deshalb bei personenbezogenen Unternehmen der Einfluss der Eigentümer auf die Ertragskraft regelmäßig zu bewerten und die zukünftige Ertragskraft danach auszurichten. Dabei kann die Abhängigkeit von der Person unter Umständen dazu führen, dass an die Person des Eigentümers gebundene Erfolgsfaktoren in die übertragbare Ertragskraft einbezogen werden oder gegebenenfalls sogar in den Fortführungswert. So können personenbezogene bestimmte Beziehungen eines Mitglieds der Geschäftsführung zu Kunden Lieferanten oder Mitarbeitern einzubeziehen sowie herausragende Fähigkeiten oder herausragendes Know- How des Eigentümers zu berücksichtigen sein.
Zur Stufe der IDW S 13 ist damit abschließend zu resümieren, dass diese den personenbezogenen Unternehmen nun im Sinne der BGH Rechtsprechung Rechnung trägt. Weiterhin stellt die erste Stufe sich als im Einklang mit den weiteren beruflichen Standards des IDW dar und der IDW S 13 schafft durch seine nachvollziehbare Methodik zur Berücksichtigung personenbezogener Faktoren mehr Transparenz.
Als Kriterien die den Begriff des objektivierten Unternehmenwerts definieren können sind insbesondere die Unabhängigkeit von individuellen Wertvorstellungen der betroffenen Parteien, die Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenkonzepts, die Berücksichtigung eingeleiteter und hinreichend konkretisierter Maßnahmen sowie realistische Zukunftserwartungen und Marktchancen und – risiken anzuführen.

II. 2. Stufe: Besonderheiten bei der Überleitung zum Ausgleichsanspruch

Auf der zweiten Stufe werden Besonderheiten bei der Überleitung zum Ausgleichsanspruch berücksichtigt. Als erstes wird hier die latente Ertragssteuer berücksichtigt.

1. Berücksichtigung der latenten Ertragssteuer

Der Berücksichtigung der latenten Ertragssteuer wird als Grundgedanke zugrunde gelegt, dass der Wert eines Unternehmens danach ermittelt wird, was bei einer Veräußerung durch den Verpflichteten zu erzielen wäre. Dieser Grundgedanke wird durch die Unterstellung einer sofortigen fiktiven Veräußerung an einen Dritten zum Bewertungsstichtag, unabhängig vom tatsächlichen Geschehensablauf umgesetzt. In der Konsequenz soll dies dazu führen, dass stille Reserven aufgedeckt werden und ein Abzug der persönlichen Ertragssteuerbelastung des konkreten Eigentümers vorgenommen wird, sogenannte latente Steuern.

2. Berücksichtigung eines Tax Amortisation Benefit (TAB)

Weiterhin wird auf der zweiten Stufe berücksichtigt, ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein abschreibungsbedingter Steuervorteil (sogenannter tax amortisation benefit) bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs werterhöhend zu berücksichtigen ist. Dabei wird angenommen, dass die Annahme einer fiktiven sofortigen Veräußerung nicht nur zur Realisierung stiller Reserven führen kann, sondern auch zu einem zusätzlichen Abschreibungspotential für den Erwerber, das seine künftige Steuerbelastung mindert.

3. Berücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen

Weiterhin sind auf der zweiten Stufe mögliche Verfügungsbeschränkungen zu bedenken. Es findet vor allem eine Anteilsbewertung bei Abfindungsklauseln statt.

4. Fazit zur zweiten Stufe

Zur zweiten Stufe des IDW S 13 bleibt festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Abzug latenter Ertragssteuern die Anforderungen der BGH- Rechtsprechung erfüllt werden. Zudem stellt das Tax Amortisation Benefit eine konsequente Umsetzung einer fiktiven sofortigen Veräußerung dar und wirkt kompensatorisch zu den latenten Ertragssteuern.

III. Zusammenfassung: Die wesentlichen Neuerungen des IDW S 13

Als wesentliche Neuerungen und damit als Kernpunkte des IDW S 13 ist abschließend zu sehen, dass der IDW S 13 die Ermittlung des Ausgleichsanspruch bei Unternehmen in zwei Schritte, die Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes und die Überleitung zum Ausgleichsanspruch aufteilt. Weiterhin werden die BGH Vorgaben aus der Rechtsprechung im IDW S 13 zur Berücksichtigung der übertragbaren Ertragskraft und zum Abzug der latenten Ertragssteuer eingehalten. Auch die Forderung der Einbeziehung von personenbezogenen Faktoren wird im IDW S 13 mit der aufgezeigten Vorgehensweise mittels eines methodisch konsistenten Vorgehens realisiert. Zuletzt ermöglicht der neue IDW S 13 mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung den Abzug latenter Ertragssteuern. Im IDW S 13 besteht zudem eine Methodenstetigkeit. Dies bedeutet, dass sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist, das betreffende Unternehmen zu den jeweiligen Stichtagen nach denselben Grundsätzen zu bewerten ist. Daneben gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Danach findet nur der Informationsstand Berücksichtigung, der zum Bewertungsstichtag besteht.

Falls sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 11.11.2016
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