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Deutsch-Spanische Ehe - Rechtswahl durch Ehevertrag

In Zeiten der zunehmenden Internationalisierung wächst auch die Zahl der Eheschließungen zwischen deutschen und spanischen Staatsangehörigen.

Bei einer deutsch-spanischen Ehe besteht vor allem Unsicherheit, welche gesetzlichen Regelungen auf die Ehe und vor allem auf die Folgen einer Ehescheidung anzuwenden sind. Insbesondere bei spanischen Staatsangehörigen ist der Abschluss eines Ehevertrages nach Eheschließung sehr verbreitet. Nicht zuletzt drängen oftmals die spanischen Schwiegereltern auf den Abschluss eines Ehevertrages. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Ehegatte ein Erbe seiner Eltern zu erwarten hat.

Beispiel:

M ist Spanier, F ist Deutsche. Beide leben in München. Sie überlegen einen Ehevertrag zu schließen.

Der Abschluss eines Ehevertrages macht vor allem dann Sinn, wenn die Beteiligten von den gesetzlichen Regelungen abweichen wollen. Durch den Abschluss eines Ehevertrages können die Ehegatten folgende Rechtswahlen treffen:

I. Ehescheidung

Die Ehegatten können zunächst das auf eine Ehescheidung anzuwendende staatliche Recht wählen. Hierbei können die Ehegatten z. B. das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder auch das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, wählen.

Beispiel:

M und F können daher entweder das deutsche oder aber auch das spanische Recht als anzuwendendes Recht für ihre Ehescheidung wählen.

II. Güterstand

Von besonderer Bedeutung ist bei deutsch-spanischen Ehepaaren oftmals die Wahl des Güterstandes. Soweit ein Ehevertrag nicht geschlossen wird, gilt der gesetzliche Güterstand. Während in Deutschland in solchen Fällen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegt, gilt in Spanien grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der „sociedad gananciales“. Aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Folgen der deutschen und der spanischen Regelungen, ist es für die Ehegatten oftmals sehr wichtig, hier eine Regelung zu finden.

Dabei können die Ehegatten für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe entweder das Recht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.

Beispiel:

Die spanischen Eltern von M drängen ihren Sohn zum Abschluss eines Ehevertrages. Er soll später einmal eine Immobilie in Madrid erben, die vor seiner Ehefrau geschützt sein soll. Die Eltern haben vor allem Angst, da sie die deutschen Regelungen nicht kennen. M und F haben nun verschiedene Möglichkeiten. Sie können zunächst das deutsche Recht wählen und sodann eine Modifizierung des Güterstandes vereinbaren, so dass die Immobilie des spanischen Ehemannes geschützt ist. Sie können aber auch das spanische Recht auf die güterrechtlichen Wirkungen wählen und sich sodann für eine der verschiedenen spanischen Güterrechtsstände entscheiden. Sie können aber auch eine sog. Güterrechtsspaltung vornehmen und dabei z. B. grundsätzlich das deutsche Recht für den Güterstand wählen mit Ausnahme von Immobilienvermögen in Spanien, auf das die spanischen Regelungen anwendbar sein sollen.

III. Unterhalt

Auch bezüglich etwaiger Unterhaltsverpflichtungen können die Ehegatten eine Rechtswahl treffen. Nicht selten besteht bei deutsch-spanischen Ehepaaren das Bedürfnis, das deutsche Unterhaltsrecht zu wählen, da die Aussichten auf den Erhalt von Unterhalt in Deutschland oftmals gegenüber anderen europäischen Ländern besser sind. Eine Regelung bezüglich des anwendbaren Rechts auf die Unterhaltsfrage ist insbesondere dann wichtig und sinnvoll, wenn die Ehepartner planen, Deutschland gemeinsam zu verlassen. Grundsätzlich ist bei der Frage des Unterhalts das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehepartner bzw. die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Beispiel:

M und F planen, demnächst nach Spanien zu ziehen. F möchte auch in Spanien durch deutsche Regelungen zumindest beim Unterhalt gesichert sein. Beide können daher durch einen Ehevertrag wählen, dass im Falle einer Trennung und Scheidung auf die Frage des Unterhalts das deutsche Recht ungeachtet ihres Wohnsitzes anwendbar bleibt.

IV. Formvorschrift

Alle oben genannten Rechtswahlen sind zwingend notariell zu beurkunden.

Falls Sie mehr zu diesem internationalen familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Trennung und Scheidung mit internationalem Bezug. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 11.05.2018
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