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Die Befristung und Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt

Am 1.1.2008 hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten verstärkt, bestehende Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Eheleuten nach der Ehe zu befristen oder auf den angemessenen Lebensbedarf zu reduzieren. Der angemessene Lebensbedarf für einen Ehegatten ist das Einkommen, das der Ehegatte erhalten hätte, wenn er nicht geheiratet hätte.

In § 1569 BGB ist zwar als Grundsatz festgehalten, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu nicht im Stande, hat er Unterhaltsansprüche –kurz zusammengefasst- wenn dies daran liegt, dass er
a) gemeinsame Kinder versorgt,
b) zu alt ist, um selbst Geld zu verdienen,
c) krank wird,
d) arbeitslos ist und trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz oder keinen mit höherem Einkommen findet,
e) weniger als der andere Ehegatte verdient.

Letzteres stellt den sogenannten Aufstockungsunterhalt dar, der sich grundsätzlich, ohne auf die Einzelheiten einzugehen, aus dem Unterschied zwischen den beiden Einkommen errechnet. Die Frage ist jedoch, wie lange dieser Unterhalt gezahlt werden muss.

§ 1578 b BGB sagt dazu, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist, wenn eine an den ehelichen Verhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeiten eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Aus den gleichen Gründen kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auch zeitlich begrenzt werden. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches können miteinander verbunden werden. Die Dauer der Unterhaltszahlungen nach der Ehe und/oder die Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt ist derzeit eine der großen „Baustellen“ im Familiengericht.

Um den angemessenen Lebensbedarf festzustellen, muss geklärt werden, wie sich der Lebensweg des Unterhaltsberechtigten entwickelt hätte, wenn dieser nicht die Ehe geschlossen hätte. Die Rekonstruktion des hypothetischen beruflichen Werdegangs des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer langen Ehe bedarf allerdings prophetischer Fähigkeiten. Während die berufliche Entwicklung in einfachen Beschäftigungsverhältnissen möglicherweise noch realistisch eingeschätzt werden können, sind die Dinge z.B. bei Freiberuflern gänzlich anders gelagert (s. Gutdeutsch u.a. in FamRZ 2010, S. 1708).

Streitig ist z.B. insbesondere auch, ob eine Befristung auch auf Null erfolgt, d.h. dass überhaupt kein nachehelicher Unterhalt mehr bezahlt wird, obwohl grundsätzlich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht. Dies ist nach übereinstimmender Rechtsprechung in der Regel nicht möglich. Es gibt aber auch Ausnahmen, wonach in gesonderten Fällen eine Befristung auf Null geboten ist (s. OLG, Beschluss vom 14.10.2010 in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren).

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Herabsetzung oder Befristung des Aufstockungsunterhaltes noch so ungeklärt ist, dass eine Voraussage über das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses nicht mit der notwendigen Sicherheit gemacht werden kann.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel.Nr. 089-236633-0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 09.11.2010
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