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Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag.
Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte zum Kindesunterhalt zu standardisieren und damit gerechter zu gestalten. Die Düsseldorfer Tabelle wird durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, ergänzt. Hier in München ist dies die Süddeutsche Leitlinie.
Die Düsseldorfer Tabelle existiert seit 1962. Eine Mutter hatte gegen die Ablehnung ihrer Forderung nach Aufstockung des Kindesunterhaltes durch das Landgericht Düsseldorf Beschwerde eingereicht. Das OLG Düsseldorf nahm diesen Fall zum Anlass, die diesbezügliche Rechtsprechung intern zu systematisieren. Unter Nutzung von Ministerialerlassen, statistischen Daten und ernährungsphysiologischen Erkenntnissen erstellten sie eine erste Fassung der Düsseldorfer Tabelle und gaben diese Tabelle an die Deutsche Richterzeitung weiter. Mit der dortigen Veröffentlichung begann sich die Tabelle bundesweit durchzusetzen.
Die Grundlage der Tabelle (Mindestunterhalt) wurde 2008 im Gesetz (§1612a BGB) auf Basis des sächlichen Existenzminimums des Einkommenssteuergesetzes festgelegt. Vor 2008 wurde die Basis des Mindestunterhalts auf den alle zwei Jahre erschienenen Existenzminimumberichtes der Bundesregierung abgestellt.
Die Düsseldorfer Tabelle kennt drei Altersgruppen, sowie eine Bedarfsgruppe für Volljährige. Sie beruht auf § 1612a BGB, wonach sich der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG bestimmt. Dieser doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich seit dem 1. Januar 2010 auf 364 € monatlich. Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren (Altersgruppe 1) beträgt der Mindestunterhalt 87 %, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren (Altersgruppe 2) 100 %, für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren (Altersgruppe 3) 117 %, und für Volljährige (Altersgruppe 4) 134 % des doppelten Kinderfreibetrages.
Die Düsseldorfer Tabelle kennt insgesamt zehn Einkommensstufen. Der in der Tabelle angegebene Prozentsatz für jede Einkommensstufe wird mit den Beträgen der Altersgruppe multipliziert und ergibt den entsprechenden Tabellenwert. Für die Eingruppierung muss das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen bekannt sein.
Die Düsseldorfer Tabelle geht seit dem 1. Januar 2010 von zwei Unterhaltsberechtigten (vorher drei) aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächstniedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächsthöhere Einkommensstufe angesetzt.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Es ergeben sich dann folgende Beträge, die tatsächlich, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes zu zahlen sind. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte. Dadurch ist der Zahlbetrag bei volljährigen Kindern in den niedrigen Einkommensstufen geringer als bei minderjährigen Kindern zwischen 12 und 17 Jahren. Nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils belaufen sich die Zahlbeträge auf die in den hinteren Spalten angegebenen Beträge.
Die Tabellenbeträge decken den normalen, voraussehbaren Bedarf ab. In den Beträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Dies sind beides Beispiele für einen Mehrbedarf, der zusätzlich zu zahlen ist. Sonderbedarf sind einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben, diese müssen ebenfalls übernommen werden.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 04.01.2013
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