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Die Ohnmacht der Anwälte vor den allmächtigen Sachverständigen

erstellt von Rechtsanwältin Dr. Birgit Hartman-Hilter*

Anwälte haben vor allem folgendes Problem mit familienpsychologischen Gutachten: Sie können sie nicht überprüfen und sie wollen es auch nicht.

I. Ursachen

Im Jura-Studium erfahren Juristen im Allgemeinen ebenso wenig über familienpsychologische Sachverständigengutachten, wie in der Fachanwaltsausbildung. Fortbildungsveranstaltungen zu diesem Thema sind dünn gesät. Der finanzielle Anreiz für die zumeist selbständig tätigen Familienanwälte, ihr Wissen diesbezüglich zu vertiefen, ist denkbar gering: aufgrund des gesetzlichen Gegenstandswertes von regelmäßig € 3.000,00 (§ 45 FamGKG) sind Kindschaftsverfahren ohne Vergütungsvereinbarung zumeist nicht lukrativ und werden „in Kauf genommen“, um die damit zusammenhängenden einträglicheren Scheidungsverfahren nicht zu verlieren. Im Bewusstsein, den Inhalt eines Gutachtens nicht beurteilen zu können und für das Durcharbeiten des Gutachtens keine angemessene Vergütung zu erhalten, lesen viele Anwälte nur noch die gutachterliche Zusammenfassung.

II. Verfahren vor Einholung eines Gutachtens

Dabei kann schon die Befassung mit den Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens von großer Bedeutung für das Ergebnis eines Rechtsstreits sein. So dürfen einem Sachverständigengutachten zum Beispiel nur unstreitige Tatsachen zugrunde gelegt werden. Denn gem. §§ 113 I 2 FamFG, 404 III ZPO hat das Gericht bei streitigem Sachverhalt zu bestimmen, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. Entscheidungserhebliche Tatsachen sind somit vor Einholung eines Gutachtens gegebenenfalls durch Beweisaufnahme festzustellen.

Problematisch ist, dass die Familiengerichte die Notwendigkeit eines zusätzlichen Zeitaufwandes für die Durchführung einer Beweisaufnahme in Kindschaftssachen nur selten sehen. Die anwaltliche Aufgabe kann beispielsweise darin bestehen, das Gericht auf den Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 26 FamFG hinzuweisen und gegebenenfalls so lange zu insistieren, bis eine Beweisaufnahme durchgeführt wird. Andernfalls können die lückenhaften Grundlagen des Gutachtens zu fehlerhaften Ergebnissen führen.

III. Beweisbeschluss

Die Qualität eines Gutachtens hängt maßgeblich von der Qualifikation des Sachverständigen ab. Das Gericht wählt den Sachverständigen gem. §§ 404, 405 ZPO nach pflichtgemäßen Ermessen aus. Offensichtlich wird dieses Ermessen häufig fehlerhaft ausgeübt:

Die Untersuchung zweier Psychologie-Professoren der Fernuniversität Hagen hat an vier Amtsgerichten 116 Gutachten anhand von psychologisch-diagnostischen Qualitätskriterien ausgewertet und bei einem Großteil erhebliche Mängel konstatiert. In 56 % der Gutachten werden aus der gerichtlichen Fragestellung keine fachpsychologischen und den Begutachtungsprozess explizit leitenden Arbeitshypothesen hergeleitet. Ganz überwiegend (in 85,5 % der Gutachten) wird die Auswahl der eingesetzten diagnostischen Verfahren nicht anhand der psychologischen Fragen begründet. In über einem Drittel der Gutachten (35 %) erfolgt die Datenerhebung ausschließlich über methodisch problematische Verfahren (z. B. über ungenügende projektive Tests, unsystematische Gespräche etc.). Auf mögliche methodische Einschränkungen der Ergebnisse wurde so gut wie nie hingewiesen (nur in 2 Fällen). Insgesamt erwiesen sich – je nach zugrundeliegendem Kriterium – zwischen einem Drittel bis über 50 % der Gutachten als mängelbehaftet. 1

Die Anwaltschaft erweist sich und ihren Mandanten einen Bärendienst, wenn sie diese Missstände negiert. Zu den anwaltlichen Pflichten gehört daher insbesondere die Überprüfung der Qualifikation des Sachverständigen. Die wohl überwiegende Meinung fordert als Grundkompetenz einen Universitätsabschluss der Psychologie oder Medizin. Diplom-Pädagogen, Sozialpädagogen, Lehrer und andere Berufe werden im Allgemeinen nicht für geeignet gehalten. Es gibt allerdings an keiner deutschen Universität einen Ausbildungsgang zum Familienpsychologen und somit den familienpsychologischen Sachverständigen nicht. 2

Nach den Empfehlungen der beiden großen Berufsverbände – die deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) - sollen familienpsychologische Gutachten von Sachverständigen mit einer Zertifizierung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP / DGPs erstellt werden. 3

IV. Zustimmungsverweigerung

Bestellt das Gericht eine nicht hinreichend sachverständige Person oder ist der Beweisbeschluss aus anderen Gründen fehlerhaft, bedarf es einer wirkungsvollen anwaltlichen Reaktion, um die gerichtliche Verfahrensweise doch noch korrigieren zu können. Das typische anwaltliche Handlungsmittel, die Einlegung einer Beschwerde, ist gegen einen Beweisbeschluss nicht zulässig (§§ 567 I ZPO, 113 I FamFG), weswegen viele Anwälte in dieser Situation selbst ratlos sind. Dabei hat die Anwaltschaft ein weithin unbekanntes und selten genutztes Mittel zur Verfügung:

Jede Exploration stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG dar, wenn diese nicht mehr vom Einverständnis des Betroffenen getragen wird. 4 Geschützt wird die Partei auch vor Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht. 5 Dies bedeutet, dass jeder Sachverständige ebenso wie jeder Arzt das Einvernehmen des Mandanten mit der Untersuchung / Begutachtung einholen muss und diese Zustimmung auch jederzeit wieder zurückgenommen werden kann.

Der BGH hat daher entschieden, dass die psychologische (körperliche / psychiatrische) Untersuchung der Eltern oder auch nur deren Erscheinen beim Sachverständigen, nicht erzwungen werden kann. 6

Viele Anwälte befürchten, dass die Zustimmungsverweigerung des Mandanten negative Schlussfolgerungen des Gerichts nach sich ziehen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Verweigerungshaltung nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden darf. 7

Das Gericht kann lediglich die Anhörung des die Zustimmung verweigernden Elternteils in Anwesenheit des Sachverständigen anordnen und ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen. Sinnvollerweise wird ein Gericht sich aber überlegen, möglicherweise doch noch auf die Anregungen der anwaltschaftlichen Vertretung einzugehen, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, eine Beweisaufnahme nachzuholen oder den fehlerhaften Beweisbeschluss nachzubessern.

V. Gutachtensphase

Die Einholung eines Gutachtens erfolgt nach den Regeln des Strengbeweises (§§ 30 FamFG, 402 ff. ZPO). Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (§§ 406 I, 41 ff. ZPO). Danach genügt, dass auch bei vernünftiger Betrachtung eines unbeteiligten Dritten die Befürchtung besteht, der Sachverständige stehe einer Partei nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber, z. B. weil er seine Befugnisse überschreitet. 8

Vereinzelt wird daher vertreten, dass die Überwachung des Sachverständigen während der Gutachtenserstellung durch laufenden Kontakt und Austausch mit dem Mandanten Aufgabe der anwaltschaftlichen Vertretung sei. 9

Überwachung erzeugt jedoch Misstrauen. Die Autorin hat bessere Erfahrungen damit gemacht, das Vertrauen des Mandanten in die Arbeit eines kompetenten Sachverständigen zu stärken. Gerade in der Gutachtensphase benötigt der Mandant Hilfestellung beim Verstehen der Aufgaben des Sachverständigen, dessen Rolle und Vorgehensweise. Häufig lassen sich Widerstände der Partei dadurch reduzieren, dass das Verständnis der Mandantschaft für die anderen am Verfahren Beteiligten verbessert wird und dem Mandanten eigene Fehleinschätzungen / -haltungen aufgezeigt werden. In der Gutachtensphase besteht die Aufgabe eines Anwalts am ehesten im direkten Gespräch mit dem Mandanten. Dabei sollte der Anwalt darum bemüht sein, zur Deeskalation und Befriedung der Konflikte beizutragen und Eltern in ihrer Bereitschaft zur Kompromissbildung zu unterstützen. 10

VI. Verfahren nach Gutachtenerstellung

Das Gutachten ist von den beteiligten Anwälten vollständig zu lesen und danach einzuschätzen, ob Qualitätsmängel vorliegen könnten. Hierfür kann der Anwalt prüfen, ob die „Qualitätsstandards für psychodiagnostische Gutachten“ erfüllt werden, die im Auftrag der deutschen Gesellschaft für Psychologie formuliert wurden. 11 Zusammengefasst fordern diese Kriterien:

1. Die Bildung von Arbeitshypothesen, d. h. die Formulierung von psychologischen Fragestellungen anhand derer die gerichtlich-juristische Frage beantwortet werden kann, 12

2. die Begründung der ausgewählten Datenerhebungsverfahren mit Blick auf die eingangs gewählten psychologischen Fragestellungen,

3. den Beleg, dass die gewählten Datenerhebungsverfahren dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen und

4. die praxisbedingten Einschränkungen dieser Datenerhebungsverfahren zu benennen und bei der Interpretation der Ergebnisse zu berücksichtigen.

Wenn Anlass besteht, an der Einhaltung dieser Kriterien zu zweifeln oder aus anderen Gründen Bedenken an der Angemessenheit der gutachterlichen Ergebnisse vorliegen, ist ein neues Gutachten zu beantragen (§ 412 ZPO). Damit dieser Antrag Aussicht auf Erfolg hat, empfiehlt sich die Vorlage einer privatgutachterlichen Stellungnahme zu dem gerichtlich eingeholten Gutachten. 13 Mit einer solchen Stellungnahme eines Privatgutachters können die Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens glaubhaft gemacht werden. Möchte das Gericht dennoch an „seinem“ Gutachten festhalten, hat es zumindest darzulegen, inwiefern es das Gutachten gleichwohl für verwertbar hält. 14

VII. Fazit

Das anwaltliche Wissen über Voraussetzungen, Erstellung und Überprüfung von familienpsychologischen Gutachten ist verbesserungsfähig. Fachanwälte für Familienrecht sollten insbesondere wissen, dass die Zustimmung der eigenen Mandantschaft zur gutachterlichen Untersuchung nicht erzwungen werden kann. Bei gravierenden Verfahrensmängeln sollte sich die anwaltschaftliche Vertretung nicht scheuen, der eigenen Mandantschaft von der Erteilung der Zustimmung abzuraten. Nach Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens kann nur noch eine privatgutachterliche Stellungnahme weiterhelfen.

veröffentlicht in NZFam Ausgabe 13/2015 vom 10. Juli 2015



Eingestellt am 14.08.2015
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