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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2018 zum Kindesunterhalt

Zum 01.01.2018 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt. Obwohl die Regelsätze für den Kindesunterhalt steigen, ändern sich erstmals seit dem Jahr 2008 auch die Einkommensgruppen zur Bestimmung der Höhe des Unterhalts.

Im Ergebnis bedeutet dies ab dem 01.01.2018 für viele Unterhaltsberechtigte weniger Kindesunterhalt als bisher.

1. Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle dient der Bestimmung der konkreten Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts. Die Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts ist dabei zunächst abhängig von dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes sowie von der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Die Düsseldorfer Tabelle 2018 können Sie hier abrufen.

2. Der Mindestkindesunterhalt

Der Mindestunterhalt erhöht sich bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von bisher 342,00 € auf nunmehr 348,00 € monatlich.

Bei einem Alter des Kindes von 7 bis zum Ende des 12. Lebensjahres erhöht sich der Mindestunterhalt von 393,00 € auf nunmehr 399,00 € monatlich.

Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit erhöht sich der Mindestunterhalt von 460,00 € auf 467,00 € monatlich.

Der Mindestunterhalt für ein Kind ab Volljährigkeit hat sich dagegen nicht verändert.

3. Einkommensgruppen

Obwohl dies zunächst nach einer reinen Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge aussieht, kann der Kindesunterhalt bei manchen Kindern trotzdem im Vergleich zum Vorjahr sinken. Erstmals seit dem Jahr 2018 wurden auch die Einkommensgruppen angehoben.

Bisher schuldete der nicht betreuende Elternteil bei einem Einkommen bis monatlich 1.500,00 € netto die Zahlung des Mindestunterhalts für das Kind.

Ab dem 01.01.2018 schuldet der nicht betreuende Elternteil bei einem Einkommen bis nunmehr monatlich 1.900,00 € netto die Zahlung des Mindestunterhalts für das Kind.

Die Einkommensgruppen zur Bestimmung des konkreten Kindesunterhalts erhöhen sich danach auch weiterhin im 400 €-Schritt. Die Einkommensgruppe 1 ist anzuwenden bei einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1.900,00 €, die Einkommensgruppe 2 bei einem bereinigten Nettoeinkommen zwischen 1.901,00 € bis 2.300,00 €, die Einkommensgruppe 3 bei einem Nettoeinkommen zwischen 2.301,00 € bis 2.700,00 €, usw. Ab einem bereinigten Nettoeinkommen von nunmehr 5.501,00 € ist der Unterhalt nach dem konkreten Bedarf zu bestimmen.

4. Das Kindergeld

Auch ab dem 01.01.2018 bleibt auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte anzurechnen. Das Kindergeld erhöht sich um je 2 € und beträgt daher ab dem 01.01.2018 für das 1. und 2. Kind je 194,00 €, für das 3. Kind 200,00 € und für das 4. und jedes weitere Kind 225,00 €.

4. Der Bedarfskontrollbetrag

Schließlich wird sich mit Einführung der neuen Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2018 auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag erhöhen. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Soweit der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten mit seinem verbleibenden Einkommen unter dem Bedarfskontrollbetrag liegt, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Einkommensgruppe anzusetzen.

Bei einem Nettoeinkommen bis zu 1.900,00 € entspricht der Bedarfskontrollbetrag weiterhin dem notwendigen Selbstbehalt 880,00 €/1.080,00 €. Bereits in der 2. Einkommensgruppe wird der Bedarfskontrollbetrag von bisher 1.180,00 € auf nunmehr 1.300,00 € angehoben.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Berechnung und Geltendmachung des Kindesunterhalts.




Eingestellt am 18.12.2017
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