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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023 zum Kindesunterhalt

Zum 01.01.2023 hat sich die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt geändert.

Die Düsseldorfer Tabelle dient der Bestimmung der konkreten Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts. Die Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts ist dabei zunächst abhängig von dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes sowie von der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 können Sie hier abrufen.

1. Der Mindestkindesunterhalt

Der Mindestunterhalt erhöht sich bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von bisher 396,00 € auf nunmehr 437,00 € monatlich. Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes beträgt somit 312,00 €.

Bei einem Alter des Kindes von 7 bis zum Ende des 12. Lebensjahres erhöht sich der Mindestunterhalt von 455,00 € auf nunmehr 502,00 € monatlich. Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes beträgt somit 377,00 €.

Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit erhöht sich der Mindestunterhalt von 533,00 € auf 588,00 € monatlich. Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes beträgt somit 463,00 €.

Der Mindestunterhalt für ein Kind ab Volljährigkeit erhöht sich von 569,00 € auf 628,00 € monatlich. Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes beträgt somit 378,00 €.

2. Das Kindergeld

Auch ab dem 01.01.2023 bleibt auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte anzurechnen.

Das Kindergeld beträgt seit 01.01.2023 je Kind 250,00 €. Die Erhöhung des Kindergeldes ab dem 3. Kind ist weggefallen.

3. Bedarfskontrollbetrag

Zum 01.01.2023 wurde ebenfalls der Bedarfskontrollbetrag angehoben.
Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Soweit der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten mit seinem verbleibenden Einkommen unter dem Bedarfskontrollbetrag liegt, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Einkommensgruppe anzusetzen.

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen bis zu 1.900,00 € entspricht der Bedarfskontrollbetrag weiterhin dem notwendigen Selbstbehalt, welcher sich auf 1.120,00 € /1.370,00 € erhöht hat.

Ab der 2. Einkommensgruppe hat sich der Bedarfskontrollbetrag zum Vorjahr um jeweils 250 € erhöht.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten. 


Amadeus Hesselink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht







Eingestellt am 03.02.2023
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