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Die neue „Mütterrente“ und ihre Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich

An sich ist das Wort „Mütterrente“ in der Überschrift unrichtig. Die sich hinter diesem Schlagwort verbergende Gutschrift von Entgeltpunkten zur Berechnung der Rente des jeweiligen Elternteils, dem der letzte Monat der Kindererziehungszeit zugerechnet wurde, muss nicht immer die Mutter sein. Da dies aber in der Regel der Fall ist, hat sich das Wort „Mütterrente“ als Kurzbezeichnung durchgesetzt. Worum geht es dabei?

Bei der Berechnung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden bisher für die ersten 36 Monate nach der Geburt eines Kindes eine Kindererziehungszeit angerechnet, soweit das entsprechende Kind nach dem 31.12.1991 geboren worden war. Für die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder gab es nur entsprechende Entgeltpunkte für die ersten 12 Monate nach der Geburt. Dies entsprach einem Entgeltpunkt im Wert von € 24,50.

Durch das „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ erfolgte zwar keine Gleichstellung mit den Kindern, die ab dem 01.01.1992 geboren waren, wohl aber eine Verbesserung. Die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder wurden um 12 Monate erhöht, d. h. insgesamt sind dann zwei Entgeltpunkte an Rentengutschriften zu erwarten. Das sind ca. € 49,00 bis € 50,00 mehr Rente.

Für ein Kind, das bereits für ein Jahr eine Gutschrift bekommen hatte, werden jetzt weitere 12 Monate nach der Geburt bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Wenn z. B. ein Kind am 01.06.1991 geboren wurde, hatte es bzw. die Eltern schon im Jahr 1991 für 7 Monate Entgeltpunkte erhalten, so dass ihm durch die Neufassung des Gesetzes für 5 Monate ein weiterer Anspruch auf Kindererziehungszeiten zusteht.

Die Auswirkungen aus der gesetzlichen Neuregelung auf den Versorgungsausgleich sind, soweit die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder sonst rechtskräftig über den Versorgungsausgleich entschieden wurde, relativ einfach zu berücksichtigen. Wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist, wird das Gericht ggf. eine ergänzende Auskunft des Rententrägers besorgen.

Bei einer Ehescheidung wird grundsätzlich die vorhandene Altersversorgung im sog. Versorgungsausgleich zwischen den Eltern so aufgeteilt, dass die Altersversorgung, die während der Ehe erworben wurde, beiden Parteien je zur Hälfte zusteht.


Bei Ehescheidungen, in denen der Versorgungsausgleich rechtskräftig entschieden ist, gilt § 225 Abs. 2 FamFG, der wie folgt lautet:

„Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit die auf den Ausgleichwert eines Anrechtes zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung im Bezug auf dieses Anrecht ab.“

Beispiel:

Ein Kind wurde im Jahre 1990 geboren, zu diesem Zeitpunkt waren die Eltern des Kindes bereits verheiratet. Die Mutter hat für 12 Monate nach der Geburt Kindererziehungszeiten gutgeschrieben bekommen.

Im Jahre 2010 wird die Ehe geschieden.

Zu diesem Zeitpunkt konnte bei der Berechnung der Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleiches für die Kindererziehungszeit des gemeinsamen Kindes nur ein Jahr zugrunde gelegt werden. Nachdem jetzt ab 01.07.2014 die Kindererziehungszeit für dieses Kind nachträglich um ein Jahr erhöht wurde, diese Erhöhung für die Ehezeit erfolgte und sich auf die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche auswirkt, kommt grundsätzlich eine Änderung in Betracht.

Ein entsprechendes rechtskräftiges Scheidungsurteil würde dann hinsichtlich des Versorgungsausgleiches geändert, soweit die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2014 unrichtig geworden ist.

Eine Abänderung findet nur auf Antrag statt. D. h., dass derjenige, der sich Vorteile von einer Neuberechnung des Versorgungsausgleichs durch das zum 01.07.2014 in Kraft getretene „Müttergesetz“ erhofft, einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht – Familiengericht – stellen muss.

Die bei einer entsprechenden Nachberechnung des Versorgungsausgleiches sich ergebende Änderung muss allerdings auch wesentlich im Sinne des Gesetzes sein (und gewisse Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden). Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsaugleiches beginnt immer mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am Tag des letzten Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Die vor oder nach diesen Stichtagen liegende Zeit wird bei der Berechnung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleiches nicht berührt. Daher kann erst nach Durchführung der Berechnungen hinsichtlich der Abänderung des Versorgungsausgleiches durch das Gericht festgestellt werden, ob die Änderung wesentlich ist und nicht die Höchstgrenzen übersteigt.

Falls Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089/2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 04.08.2014
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