E-Mail Rufen Sie uns an

Die verschiedenen Güterstände und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile

Das Familienrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen verschiedenen ehelichen Güterständen. Die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB). Daneben besteht noch seit dem Jahr 2013 die Möglichkeit der sog. Wahl-Zugewinngemeinschaft.

Den Grundfall der Güterstände stellt die Zugewinngemeinschaft dar. Sie stellt den gesetzlichen Güterstand dar. Dies bedeutet, dass grundsätzlich, sofern die Eheleute nichts anderes durch notariellen Ehevertrag bestimmen, gem. § 1363 Abs. 1 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft stellen folglich nur sogenannte Wahlgüterstände dar, die anstatt der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag durch die Eheleute gewählt werden können.
Grundgedanke des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist es, dass das während der Ehe von den Eheleuten hinzugewonnene Vermögen als von beiden gleichermaßen verdient angesehen wird. Trotzdem bleibt das Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft entsteht damit kein gemeinsames Eigentum der Eheleute. Die Ehegatten verfügen viel mehr über ihr Vermögen selbst. Seine eigentliche Bedeutung erlangt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft erst mit seiner Beendigung. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, bspw. im Todesfall eines Ehegatten (§ 1371 BGB) oder in anderen Fällen (§ 1372 BGB), z.B. bei Scheidung, wird der Zugewinn der beiden Eheleute, den diese während der Ehe erwirtschaftet haben, ausgeglichen.

Einen Vorteil der Zugewinngemeinschaft stellt, wie gerade ausgeführt, dar, dass jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum behält und die Nutzungen daraus ziehen kann. Durch diese Trennung des Vermögens der beiden Eheleute kann jeder Ehegatte in der Regel über die Gegenstände, die in seinem Vermögen stehen, frei verfügen. Ausnahmen dieses Grundsatzes stellen allerdings Verfügungen über das Vermögen als Ganzes (§ 1365 BGB) und Verfügungen über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) dar. Ein weiterer Vorteil im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ist darin zu sehen, dass jeder Ehegatte alleine und nur mit seinem eigenen Vermögen für vor und nach der Ehe entstandene Verbindlichkeiten und damit nicht für den anderen Ehegatten mit haftet. Als ein dritter Vorteil der Zugewinngemeinschaft kann gesehen werden, dass der Zugewinn bei Scheidung gem. § 5 ErbStG steuerfrei erfolgt.

Bei der Zugewinngemeinschaft können jedoch auch Nachteile angeführt werden. Ein Nachteil kann darin liegen, dass, wie bereits dargelegt, über das Vermögen als Ganzes nur ein gemeinsames Verfügungsrecht besteht. Ein weiterer Nachteil ist insbesondere darin gegeben, dass die Vermögensverhältnisse der beiden Eheleute nur schlecht überschaubar sind. Dies kann bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Streitigkeiten führen. Abhilfe kann hier eine genaue Vermögensaufstellung des Anfangs- und des Endvermögens der Ehegatten schaffen. Also dem Vermögen, das einem Ehegatten abzüglich Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört und dem Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört.

Vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann jedoch, wie bereits erwähnt, ehevertraglich durch die Eheleute abgewichen werden. Ergibt sich dabei aus dem Ehevertrag nicht ein anderes, so gilt in diesem Fall der Wahlgüterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB). Beim Güterstand der Gütertrennung findet bei Beendigung kein Zugewinnausgleich statt.

Einen Vorteil im Rahmen der Gütertrennung stellt insbesondere dar, dass keine Verfügungsbeschränkung vorgesehen ist. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte ein alleiniges Verfügungsrecht über das eigene Vermögen und kann damit jederzeit über sein Vermögen verfügen. Ein weiterer Vorteil der Gütertrennung ist darin zu sehen, dass die Eheleute nicht für Altschulden des jeweils anderen haften. Weiterhin ist positiv zu sehen, dass die Vermögensverhältnisse durch die Trennung der Güter auch am Ende des Güterstandes im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft überschaubar bleiben. Jeder der Eheleute behält das, was er vor der Ehe bereits in seinem Vermögen hatte und das, was er während der Ehe dazugewonnen hat. Häufig wird der Güterstand der Gütertrennung dann gewählt, wenn ein Ehegatte gewerblich tätig ist. Die klare Trennung der Güter soll hierbei der Rechtssicherheit für Gläubiger als auch Schuldner dienen.

Aber auch der Güterstand der Gütertrennung weist Nachteile auf. So steht den Eheleuten kein Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Scheidung oder bei Todesfall, wie bei der Zugewinngemeinschaft, zu. Durch den fehlenden Zugewinnausgleich verringert sich ebenfalls der Anteil eines überlebenden Ehegatten am Vermögen eines verstorbenen Ehegatten. Dies hat zur Folge, dass bei Fehlen eines Testaments die gesetzlichen Erben, also die Kinder, höhere Ansprüche haben, da sich die Rangfolge der Erbschaft verändert.

Als dritter Güterstand kommt die Gütergemeinschaft in Betracht. Auch diese wird gem. § 1415 BGB durch notariellen Ehevertrag eingesetzt. Wesentliches Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass bei Abschluss des Ehevertrages kraft Gesetz das gesamte Vermögen beider Eheleute Gemeinschaftsvermögen wird. Hierzu zählt auch das Vermögen, das beide Ehegatten erst während der Ehe erwirtschaften.

Vorteil der Gütergemeinschaft ist damit, dass das Gesamtgut von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet wird und den Ehegatten ein Anteil am Vermögenzuwachs des Partners um die Hälfte dessen Vermögens zusteht.

Als Nachteil der Gütergemeinschaft ist anzuführen, dass die Ehegatten für Schulden des anderen Partners haften müssen und kein Zugewinn bei der Scheidung stattfindet. Weiterhin kann bei der Gütergemeinschaft genauso wie bei der Zugewinngemeinschaft über das Vermögen als Ganzes nur gemeinsam verfügt werden.

Weiter können Ehepaare seit dem Jahr 2013 den Güterstand der sog. Wahl-Gütergemeinschaft wählen. Es gelten dann die Vorschriften des Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kann von allen Ehegatten vereinbart werden, deren Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates unterliegt. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine Zugewinngemeinschaft, jedoch mit Besonderheiten aus dem französischem Recht der Errungenschaftsgemeinschaft, indem das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen („Errungenschaften“) zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten erklärt wird. Die Vermögensmassen bleiben jedoch während der Ehe zwischen den Ehegatten getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 06.06.2016
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 3,8 bei 23 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram