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Familienrecht in München

Eigentlich gelten ja in Deutschland überall die gleichen gesetzlichen Regeln. Das schließt nicht aus, dass einzelne Vorschriften des Familienrechtes, insbesondere auch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bei verschiedenen Gerichten, aber auch beim gleichen Gericht von verschiedenen Richtern unterschiedlich gehandhabt werden.

Einige wenige Beispiele sollen die unterschiedliche Handhabung des Familienrechts verdeutlichen:

a) Nach Eingang eines Scheidungsantrages beim Familiengericht wird vom Gericht die Zustellung an den Gegner veranlasst. Danach werden beim Amtsgericht München zunächst die Formulare zum Versorgungsausgleich verschickt, die die Parteien ausgefüllt alsbald zurückgeben sollen. Erst nach Vorlage sämtlicher Rentenauskünfte wird vom Amtsgericht München ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Bei anderen Gerichten werden zusammen mit dem Scheidungsantrag gleichzeitig auch eine Terminsanberaumung mitgeteilt. Zu diesem frühen ersten Termin müssen dann die Parteien die ausgefüllten Formulare zum Versorgungsausgleich mitbringen und ggf. ergänzen. Erst dann werden die Rentenanwartschaften berechnet, die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlich sind. Nach Vorliegen der entsprechenden Berechnung durch die Versicherungsträger wird dann ein zweiter Termin erforderlich.
b) Bekanntlich ist ein Scheidungsantrag nach deutschem Familienrecht erst zulässig nach Ablauf eines Trennungsjahres. Es gibt Gerichte, die Scheidungsanträge, die vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, sofort als zur Zeit unbegründet zurückweisen.
In München ist man toleranter, weil davon ausgegangen wird, dass im Durchschnitt drei Monate Zeit vergehen, bis die Rentenansprüche zur Durchführung des Versorgungsausgleiches geklärt sind. Bei der Einreichung eines Scheidungsantrages ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gibt es in München keine Probleme. Ob ein Scheidungsantrag auch bereits drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres als zulässig angesehen wird, ist von Richter zu Richter auch unterschiedlich.
c) Auch die Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, werden unterschiedlich gehandhabt. Viele Gerichte erstellen inzwischen eigene Leitlinien für die Abwicklung dieser Verfahren, die durchaus unterschiedlich ausfallen.
In München gilt das Münchener Modell, das auf einem Leitfadenberuht, der ebenfalls auf unserer Website veröffentlicht ist.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, rufen sie uns bitte an (089-23366330) oder nehmen Sie über das Formular Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 28.01.2011
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