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Gerichtliches Smartphone-Verbot für ein Kind - konkrete Kindeswohlgefährdung erforderlich

Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes erforderlich sind, soweit die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Allein der Umstand jedoch, dass ein Kind freien Internetzugang hat und ein eigenes Smartphone besitzt, rechtfertigt noch keine familiengerichtliche Auflage in Form eines Smartphone – Verbots im Sinne des § 1666 BGB. So entschied das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15.06.2018. Eine derartige Auflage sei nur dann erforderlich, wenn eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werde.

In dem konkreten Fall stritten die getrenntlebenden Ehegatten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre neun Jahre alte Tochter. Bei der Anhörung des Kindes wurde dabei festgestellt, dass das Kind freien Internetzugang und ein eigenes Smartphone besaß.

Im Laufe des Verfahrens übertrug das Gericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gab ihr als Auflage auf, verbindliche Zeiten hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien für das Kind festzulegen. Zudem sollte dem Kind nicht mehr ein eigenes Smartphone zur Verfügung gestellt werden. Die Erfüllung dieser Auflagen wurde bis zum zwölften Geburtstag des Kindes befristet.
Gegen diese Auflagen wendete sich die Kindesmutter mit ihrem Verfahrensbeistand. In Folge dessen hob das OLG Frankfurt am Main die erteilten Auflagen auf. Zur Begründung verwies es zunächst auf die Voraussetzungen des § 1666 BGB. Dadurch, dass derartige staatliche Auflagen auch immer mit einem Eingriff in die Grundrechte der Eltern verbunden sein, seien hohe verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge zu stellen.

Für eine Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB müsse eine konkrete Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes positiv festgestellt sein. Es müsse ebenso festgestellt sein, dass bei der weiteren Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadensnachteils des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sei. Die bloße Möglichkeit eines solchen Schadensnachteils rechtfertige eine solche Maßnahme nicht.

Eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei nicht festgestellt worden. Das allgemeine Risiko der Nutzung von Technologie und Medien durch Minderjährige reiche nicht für eine derartige konkrete Kindeswohlgefährdung aus. Allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertige nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Hinzutreten müssten viel mehr noch konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergebe.

Es sei nicht Aufgabe des Staates, die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung sicherzustellen. Die getroffenen Auflagen griffen zu sehr in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter ein, so das OLG Frankfurt am Main.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Kindeswohl. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 20.07.2018
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