E-Mail Rufen Sie uns an

Großelternumgang – ein Recht im Umbruch?

Der Umgang mit den Großeltern ist in § 1685 I BGB geregelt:

„Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient“.

Obwohl es 1998 explizit ins Gesetz aufgenommen worden ist, stellt das Recht der Großeltern ein schwaches Recht dar. Die Anwendung dieses Gesetzes wird nur relevant, wenn die Eltern mit dem Umgang mit den Großeltern nicht einverstanden sind.

1. Verfassungsrechtliches Spannungsfeld

Das Großelternumgangsrecht gemäß § 1685 I BGB versucht einen Ausgleich zu finden zwischen dem in der Verfassung in Art. 6 GG geschützten Recht der Eltern die elterliche Sorge auszuüben und dem ebenfalls in der Verfassung in Art. 6 GG geschützten Recht der Großeltern die familiären Bindungen zu schützen und auszuleben. Das Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 GG ist hier ebenfalls abzuwägen. Es beinhaltet das Recht des Kindes mit Personen Umgang zu haben, zu denen Beziehungen bestehen (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1685, Rz. 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat das großelterliche Umgangsrecht mit seiner Entscheidung vom 24.06.2014 tendenziell gestärkt: Der Schutz der Ehe und Familie i. S. d. Art 6 GG sei generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen ausgerichtet; solche intensiven Familienbindungen könnten insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern zum Tragen kommen, sodass diese bei ihrem tatsächlichen Vorliegen ebenfalls vom Schutz des Art. 6 I GG umfasst seien (BVerfG in FamRZ 2014, 1435, 1437).

2. Sorgerecht umfasst Umgangsbestimmungsrecht

Das Sorgerecht der Eltern umfasst grundsätzlich auch das Recht und die Verantwortung der Bestimmung darüber mit wem das Kind Umgang hat. Sie können den Umgang gemäß § 1632 BGB aus verständigen Gründen verbieten. Sind sie nicht mit dem Umgang des Kindes mit den Großeltern einverstanden, steht grundsätzlich das kodifizierte Recht der Großeltern auf Umgang gemäß § 1685 I BGB im Wege.

3. Kindeswohlabwägung nach § 1685 BGB

Das Recht auf Umgang mit den Großeltern wird allerdings nur zugebilligt, wenn der Umgang „dem Kindeswohl dient“.
Die grundrechtlich geschützten Positionen sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Kindeswohl“ gegeneinander im Einzelfall abzuwägen.

Das Kindeswohl wird an den Kriterien der Bindungen des Kindes, die Geeignetheit der Großeltern, dem Kindeswillen und dem Elternwillen festgestellt. Ob der Umgang dem Kindeswohl dient, ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2018, S.584). Diese Fragen sind jeweils am konkreten Fall zu beantworten.
Bei der Feststellung der Bindungen des Kindes zu den Großeltern sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Gemäß § 1685 I BGB besteht keine gesetzliche Vermutung, dass dieser dem Kindeswohl dient, wie es beim Umgang mit Elternteilen gemäß § 1684 BGB der Fall ist. In der Literatur mehren sich die Stimmen, dass Großeltern für Kinder von zentraler Bedeutung sind und daher die Großeltern-Enkel-Beziehung nicht als Minus zur Eltern-Kind-Beziehung behandelt werden dürfe (Zimmermann: Großeltern 2.0 – Umgangsrecht der Großeltern mit dem Kind, ZRP, 40, 41). Das gesetzgeberische Anliegen des Großelternumgangsrechtes ist der Schutz bereits entstandener Bindungen und Beziehungen zum Kind (Osthold: Das Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 I BGB – eine Zwischenbilanz, FF 2017, 347).

Ein weiterer Anhaltspunkt findet sich in § 1626 III 2 BGB. Danach gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit Personen, zu denen es eine Bindung besitzt, wenn seine Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. (Veit in BeckOK, 53. Edition, § 1685, Rz. 14).
Auch bei Konflikten zwischen Eltern und Umgangsberechtigten kann ein Umgang denkbar sein, wenn das Kind eine sehr enge Beziehung zu den Besuchsberechtigten hat, die eine Hauptbezugsperson darstellen, z. B. jahrelange Betreuung durch die Großeltern (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1685, Rz. 15).

Das Großelternumgangsrecht kann also in der Regel nicht durchgesetzt werden, um eine Bindung erst entstehen zu lassen. Das Recht schützt nur bereits bestehende Bindungen.

In einem solchen Fall hat ein Antrag der Großeltern auf Umgang mit dem Enkelkind – selbst wenn Konflikte mit den Eltern bestehen - gute Aussichten auf Erfolg.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.


Andrea Gasser
Rechtsanwältin






Eingestellt am 17.08.2020
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 2,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram