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Hochzeit im Ausland, Scheidung in Deutschland – Frage zum Güterstand?

Viele Paare träumen von einer Hochzeit im Ausland. Doch bei all der Romantik vergessen viele Heiratswillige eine zentrale Frage: Welche Rechtsfolgen eine im Ausland geschlossene Ehe mit sich bringen kann.

In diesem Artikel wollen wir mögliche Auswirkungen auf das Güterrecht aufzeigen.

I. Gesetzliche Regelungen bei Eheschließung in Deutschland

Bei einer in Deutschland geschlossenen Ehe gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anders als der Name vorgibt, führt eine Zugewinngemeinschaft jedoch nicht dazu, dass die Vermögensmassen der Ehegatten zu einem Vermögen verschmelzen. Vielmehr bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens und haftet auch grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen. Das Wort „Gemeinschaft“ erlangt erst Bedeutung, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, also beispielsweise mit dem Tod eines Ehegatten oder der Scheidung. Dann entsteht ein Anspruch auf Ausgleich des erwirtschafteten Zugewinns.

Soll ein davon abweichender Güterstand vereinbart werden, hat dies gem. § 1410 BGB durch die be-sondere Form einer notariellen Beurkundung zu erfolgen. Daher liegt die Annahme nicht fern, dass auch eine im Ausland geschlossene Ehe dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft unterliegt, sofern nichts davon Abweichendes durch notariellen Ehevertrag vereinbart wurde. Schließlich soll auch hier die besondere Warn- und Schutzfunktion einer notariellen Beurkundung gewahrt werden.

II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Güterständen bei Eheschließung im Ausland

Dem ist der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 entgegengetreten (BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 48/09). Für Ehegatten, die vor dem 29.01.2019 die Ehe geschlossen haben, richtet sich die Formwirksamkeit einer Güterstandsvereinbarung aus Sicht des deutschen Internationalen Privatrechts nach Art. 11 EGBGB. Nach dieser Vorschrift ist ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrechtsform) oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrechtsform).

Sieht also das ausländische Recht einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft als gesetz-lichen Regelfall an und verlangt hierfür keine besondere Form, ist die Ehe auch nach deutschem Recht wirksam geschlossen worden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der jeweilige Güterstand nach ausländischem Recht mit dem nach deutschem Recht in wesentlichen Punkten vergleichbar ist.

III. Beispiel Mexiko

In allen mexikanischen Bundesstaaten besteht zunächst eine Verpflichtung der Eheleute, einen der zur Verfügung stehenden Güterstände bei der Eheschließung auszuwählen. Die Wahl erfolgt durch Angabe vor dem Standesbeamten, der diese Wahl auf der Heiratsurkunde vermerkt. Für den Fall, dass die Heiratswilligen der genannten Verpflichtung nicht nachkommen, sieht die Mehrheit der Bundesstaaten einen subsidiären gesetzlichen Güterstand vor.

Anders als bei einer Eheschließung in Deutschland ist also eine eigene notarielle Beurkundung gerade nicht erforderlich. Vielmehr wird der Güterstand durch die Angabe vor dem Standesbeamten wirksam getroffen.

IV. Eheschließung im Ausland nach dem 29.01.2019

Für Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen werden, ist das auf den Güterstand anwendbare Recht auf Basis der europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO) zu bestimmen. Sollten Sie planen, demnächst im Ausland zu heiraten, empfehlen wir Ihnen daher dringend, sich vorher mit den rechtlichen Auswirkungen zu befassen.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem international familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.


Amadeus Hesselink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht







Eingestellt am 22.06.2020
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