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Interessenkollision eines Auskunftsverpflichteten im Zugewinnausgleichsverfahren bei Besitz von Firmenanteilen

Im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens ist der andere Ehegatte verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen.

Wie jedoch ist die Situation zu behandeln, in der dieser Auskunft ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen entgegensteht oder dieser Anteile an einer Firma hält, die die Offenlegung des Firmenwertes verweigert. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, inwiefern ein Auskunftsverpflichteter die Auskunft wegen entgegenstehender Interessen verweigern kann oder welche Lösungen für eine solche Interessenkollision in Betracht kommen.

Nach § 1379 Abs. 1 BGB kann der auskunftsberechtigte Ehegatte vom Auskunftsverpflichteten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dieser Anspruch kann jedoch gem. § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung wegen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses des Auskunftsverpflichteten zurückgewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auskunftsverpflichtete die ihm drohenden Nachteile durch die Vermögensauskunft belegt und begründet.

Ein Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten ist dabei nur in besonderen Ausnahmefällen denkbar, wenn beispielsweise empfindliche Daten investiert werden. Problematisch erscheint vor allem inwiefern nicht nur ein Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten selbst, sondern ein solches eines Dritten im Rahmen eines Auskunftsanspruches zu behandeln ist. Grundsätzlich kann mit entgegenstehenden Interessen Dritter eine vollständige Verweigerung des Auskunftsanspruches nicht erfolgen. So können beispielsweise bei Belegvorlagen, die Passagen, die Dritte betreffen, abgedeckt werden. Eine vertraglich vereinbarte Schweigepflicht mit Dritten kann den Anspruch nach § 1379 BGB dabei ebenfalls nicht im Wege stehen, da der Auskunftsanspruch zwingendes Recht darstellt.

Zudem kann bei Unternehmensbeteiligungen des Auskunftspflichtigen die Auskunftspflicht mit schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft an sich kollidieren, soweit diese Daten nicht öffentlich gemacht werden dürfen.

Dem Auskunftsberechtigten ist gem. § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wahl zu überlassen, welche Belege und Unterlagen er einsehen will. Sind von der Auskunft Unternehmensbeteiligte betroffen, so sind Bilanzen und Verlustrechnungen der letzten drei bis fünf Jahre vorzulegen sowie bei Bedarf der Gesellschaftsvertrag. Diese können jedoch, wie bereits ausgeführt, schutzwürdige Interessen der Mitgesellschafter enthalten. Insoweit ist bei Angaben, die zur Bewertung der Unternehmensbeteiligung des Ehegatten nicht erforderlich sind, auf die schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter gem. § 242 BGB Rücksicht zu nehmen. Weiterhin kann im Gesellschaftsvertrag auch vereinbart werden, dass bestimmte Kalkulationen oder Umsätze nicht an Dritte, wie beispielsweise die auskunftsberechtigte Ehefrau, herausgegeben werden dürfen. In diesem Fall liegt eine Interessenkollision der schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft mit der gesetzlichen Pflicht auf Auskunft gem. § 1379 BGB vor. In derartigen Fällen kann auf die Interessen der Gesellschaft Rücksicht genommen werden, indem ein sogenannter Wirtschaftsprüfervorbehalt vereinbart wird.
Dabei legt der Auskunftsverpflichtete nicht dem Berechtigten selbst, sondern einem von diesen ausgewählten zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftsprüfer vor. Der Auskunftsverpflichtete ermächtigt den Wirtschaftsprüfer, Auskunft über den Inhalt der Unterlagen zu geben, mit Ausnahme der Angaben, die Gewinnanteile der übrigen Mitgesellschafter betreffen.

Eine andere Möglichkeit sieht vor, den Auskunftsanspruch in eine Einholung eines Ermittlungs- und Wertgutachtens zu modifizieren. Dieser Anspruch auf Feststellung des Wertes durch einen Sachverständigen ist zwar gesetzlich nicht normiert, beruht aber auf einer Analogie des § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB. Der Auskunftsanspruch wird dann auf Duldung der Ermittlung durch den vom Auskunftsberechtigten zu beauftragenden Sachverständigen modifiziert. Die Kosten für diesen trägt dabei der Auskunftsberechtigte.

Im Rahmen des Unterhaltsrechts von Verwandten in gerader Linie und der dort bestehenden Auskunftspflicht nach § 1605 Abs. 1 BGB hat der BGH festgelegt, dass die Belange einer GmbH oder Mitgesellschafter regelmäßig hinter den Interessen des Unterhaltsberechtigten zurücktreten müssen. Diese Entscheidung kann auch auf die Situation eines Zugewinnausgleichverfahrens und den damit verbundenem Auskunftsanspruch übertragen werden, wobei die schutzwürdigen Interessen, wie eben dargelegt, durch die Vereinbarung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts gewahrt werden können.

Verletzt ein Gesellschafter eine, wie oben beschriebene Geheimhaltungspflicht, indem er Informationen über die Gesellschaft, die laut Gesellschaftsvertrag nicht an Dritte unberechtigt weitergegeben werden dürfen, so ist er der Gesellschaft wegen des darin liegenden Verstoßes gegen die Treuepflicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Eine Rechtfertigung des auskunftsverpflichteten Gesellschafters aufgrund der Veröffentlichung wegen des zwingenden Anspruchs nach § 1379 BGB ist bisher nicht vorgesehen. Daher ist der Konflikt durch die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers zu lösen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 21.06.2017
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