E-Mail Rufen Sie uns an

Internationales Familienrecht: Die Errungenschaftsgemeinschaft

Die Errungenschaftsgemeinschaft, oft auch beschränkte Gütergemeinschaft genannt, stellt außerhalb Deutschlands eine Form des gesetzlichen Güterstandes dar. Diese Form des gesetzlichen Güterstandes ist unter anderem in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Portugal gesetzlich geregelt, während in Deutschland die Zugewinngemeinschaft gesetzlicher Güterstand ist.

Auch in Spanien ist die Errungenschaftsgemeinschaft mit der sociedad de gananciales geregelt (Art. 1344 Código civil), wobei es in den Gemeinschaften Aragon, Baskenland, Galizien und Navarra einige Abweichungen vom vorherrschenden Recht in Spanien gibt.

Auch in Ost- und Mitteleuropa ist die Errungenschaftsgemeinschaft weit verbreitet. Länder wie unter anderem Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Russland und die Ukraine kennen diese Art des gesetzlichen Güterstandes.

I. Individual- und Gesamtgut

Unterschieden wird zwischen dem Individual- und dem Gesamtgut. Dadurch ergeben sich drei Vermögensmassen: das Eigengut eines jeden Ehegatten und das Gesamtgut.

Eigengut

In Frankreich, Belgien und Spanien setzt sich das Eigengut (auch Individualgut) grundsätzlich aus den vor der Ehe erworbenen Gütern und aus den während der Ehe unentgeltlich erworbenen Gütern, wie beispielsweise aus Schenkungen oder einer Erbschaft, zusammen. Aber auch Güter und Rechte, die eng mit der Person verbunden sind, wie etwa persönliche Gegenstände, sind dem Eigengut zuzurechnen. Es ist das persönliche, private Eigentum der Ehegatten, über das diese frei verfügen dürfen.

Gesamtgut

Das Gesamtgut ergibt sich in der Regel aus allen Einkünften, sei es aus Arbeit oder dem Eigengut, und aus allen Gütern, die mit diesen Einkünften erworben wurden. Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass jeder Gegenstand, der während der Ehe erworben wurde, Be-standteil des Gesamtvermögens ist. Hierüber darf nur gemeinsam verfügt werden, weshalb die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich ist.

Ausnahmen gibt es jedoch im portugiesischen, kroatischen, serbischen und slowenischen Rechtssystem. Nach diesem sind nur Einkünfte aus Arbeit dem Gesamtgut zuzurechnen. Einkünfte aus dem Eigengut sind allein Bestandteil dessen.

Anderes gilt für Italien. Hier fallen Einkünfte aus Arbeit jeweils in das Eigengut.

Schulden sind nur soweit Gesamtschulden, wie sie dem Lebensstandard beider Ehegatten entsprechen.

II. Vermögensaufteilung

Für die Vermögensaufteilung wird zuerst eine Bilanz aufgestellt, bei welcher die Vergütung sehr bedeutend ist. Zieht etwa das Eigengut einen Vorteil aus dem Gesamtgut, oder anders herum, hat ersteres Vermögen einen Anspruch auf Vergütung durch das zweite Vermögen. Dadurch sollen ungerechtfertigte Bereicherungen vermieden werden.

Werden beispielsweise Schulden eines Ehepartners mit Hilfe des Gesamtgutes getilgt, hat das Gesamtgut einen Anspruch auf Vergütung aus dem Individualgutes dieses Ehepartners.

In einigen Rechtssystemen gibt es jedoch Ausnahmen bezüglich Investitionen, die für den Erwerb, die Verbesserung oder Instandhaltung eines Gutes getätigt wurden, da hier das Vermögen, welches einen Anspruch auf Vergütung hätte, an der Wertsteigerung dieses Gutes beteiligt war.

Das Gesamtgut wird nun in zwei gleiche Hälften aufgeteilt und jedem Ehegatten ein dinglicher Anspruch verliehen, während das Individualgut unberührt bleibt. Wird der Wert des eigenen Vermögens gesteigert, kommt diese Wertsteigerung allein diesem zugute.

Es ist dem Richter nicht gestattet, von der Teilung des Vermögens in zwei gleiche Hälften abzuweichen. Er kann außerdem das Eigenvermögen nicht umverteilen.

Anders ist dies jedoch in Polen, dort sind Abweichungen möglich.

In anderen Rechtssystemen besteht des Weiteren die Möglichkeit, bestimmte Vermögensbestandteile des Gesamtgutes einem Ehegatten bevorzugt zuzuweisen.

So etwa in der Ukraine bei Vorliegen wesentlicher Umstände aus Art. 70 Abs. 2 FamGB. In diesen Fällen wird der Wert des Gutes anschließend auf seinen Anteil am Gesamtgut angerechnet und er muss eventuell einen Aufpreis bezahlen, sollte dieser Wert größer sein als sein Anteil am Gesamtgut.

III. Ende der Errungenschaftsgemeinschaft

Die Errungenschaftsgemeinschaft endet mit der Auflösung der Ehe einschließlich der mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem internationalen, familienrechtlichen Thema. Rufen Sie uns hierzu bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 26.04.2019
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 2,5 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram