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Kein Unterhalt für minderjährige Kinder?

Diese bewusst mit einem Fragezeichen versehene Überschrift scheint auf den ersten Blick unverständlich, hat aber durchaus seine Berechtigung. Die Fragestellung macht es erforderlich, zunächst den Unterschied zwischen den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen und der volljährigen Kinder ihren Eltern gegenüber zu skizzieren.

Der Grundsatz ergibt sich aus § 1601 BGB der lautet:

„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren.“

§ 1602 I BGB schränkt diesen Grundsatz dahingehend ein, dass unterhaltsberechtigt nur derjenige ist, der außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Er ist aber auch dann in der Lage sich selbst zu unterhalten, wenn er Vermögen hat, dessen Verwertung ihm zugemutet werden kann.

Die Unterschiede zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern ergibt sich dann wie folgt:

a) § 1602 BGB stellt fest, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen nicht anzugreifen brauchen um ihren Unterhalt sicherzustellen, d. h., dass lediglich die Zinsen aus eigenem Vermögen zum Unterhalt verwendet werden müssen aber keine Substanz anzugreifen ist.

b) Nach § 1603 I BGB muss der Unterhaltspflichtige lediglich so viel Unterhalt bezahlen, wie er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu zahlen in der Lage ist.

§ 1603 II BGB grenzt dann wieder ein, dass bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder die Anforderungen an die Unterhaltsverpflichtung verschärft werden, also wer nicht in der Lage ist, für minderjährige Kinder den angemessenen Unterhalt zu bezahlen, muss z. B. ggf. einen Nebenjob neben seinem normalen Gehalt sich suchen, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können.

Die Privilegien gem. Ziffer a) und b) gelten allerdings nur für unverheiratete minderjährige Kinder.

c) § 1610 II BGB bestimmt, dass der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich den Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Personen auch die Kosten der Erziehung umfasst.

Daraus folgt, dass Kinder einen Anspruch auf Unterhalt haben, soweit und solange sie einer Ausbildung nachgehen, die der Eignung des Kindes für den angestrebten Beruf ebenso voraussetzt, wie eine konsequente Verfolgung des angestrebten Ziels.

Damit ergibt sich die Antwort auf die eingangs gestellte Frage aus der Prüfung der Voraussetzung für Unterhaltsansprüche.

Ein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat somit auch der Minderjährige nur dann, wenn die gesetzlichen Vorschriften greifen.

Wenn also z. B. ein 16 Jähriger, der keiner Schulpflicht mehr unterliegt, den Sinn des Lebens darin sieht herumzuhängen, ohne sich um eine Ausbildung zu bemühen oder einen z. B. Hilfsarbeiterjob anzunehmen, so steht ihm auch kein Unterhaltsanspruch zu.

Der Unterhalt ist keine Einbahnstraße. Wer Unterhalt verlangt, schuldet seinerseits alle Bemühungen, die notwendig sind, um auf Dauer auf eigenen Füßen zu stehen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 15.11.2012
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