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Kind wird volljährig und wohnt bei Eltern: Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für die Eltern, das Kind aus der Wohnung zu bringen?

Nach § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB haben Eltern für minderjährige Kinder im Rahmen der elterlichen Sorge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie haben dabei für das minderjährige Kind gem. § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Naturalunterhalt, also Verpflegung und Unterkunft, zu gewähren. Danach entfallen das für die Eltern geltende Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das elterliche Sorgerecht und dementsprechend auch die Sorgeverpflichtung.
Dem volljährigen Kind steht dabei kein Recht mehr zu, in der elterlichen Wohnung zu leben. In der von den Eltern bewohnten Wohnung steht den Eltern das Hausrecht zu. Danach können sie auch von ihrem volljährigen Kind verlangen, dass dieses auszieht.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes schulden die Eltern gem. § 1612 BGB nicht mehr nur Naturalunterhalt, sondern grundsätzlich, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, die Entrichtung einer Geldrente.
Nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern nun die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen. Dabei können die Eltern zwischen Natural- oder Barunterhalt wählen.
Die Eltern können folglich entweder ihr nun volljähriges Kind weiterhin bei sich wohnen lassen und Unterhalt für den restlichen Lebensbedarf leisten und damit auch weiterhin Naturalunterhalt leisten oder Barunterhalt im Sinne der Gewährung einer Geldrente.
Bestimmen die Eltern diese Art von Unterhalt sind dem volljährigen Kind eine eigene Wohnung sowie der weitere Lebensbedarf im Sinne einer Geldrente zu entrichten.
Hierdurch können die Eltern bestimmen, ob das Kind weiterhin in der elterlichen Wohnung bleiben darf. Verneinen sie dies, so sind sie dem volljährigen Kind jedoch trotzdem weiter zum Unterhalt im Sinne des Barunterhalts verpflichtet.
Voraussetzung für die Zahlung des Barunterhalts an das volljährige Kind ist aber, dass es noch einen Ausbildungsanspruch gegen die Eltern hat. Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausbildung, nicht mehrere.
Der Ausbildungsunterhaltsanspruch steht dabei in einem gewissen Gegenseitigkeitsverhältnis. So wie die Eltern verpflichtet sind, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, so muss auch das Kind selbst hierzu seinen Teil beitragen. Dies bedeutet, dass das Kind die Ausbildung zügig und zielstrebig absolvieren muss.
Zwar wird den Kindern eine gewisse Orientierungsphase zugestanden, verzögert sich jedoch der Beginn der Ausbildung zu lange, so kann dies zum Verwirken des Ausbildungsanspruchs führen. Das Kind soll im Rahmen des Gegenseitigkeitsverhältnisses möglichst bald nach Beendigung der Schule oder des letzten Ausbildungsabschnitts eine Berufsausbildung beginnen und diese zielstrebig in üblicher Zeit abschließen.
So ist der Ausbildungsunterhalt für ein Kind, das ein Studium betreibt, nur bis zum Regelabschluss dieses Studiums zu leisten. Über diese Zeit hinaus kann zwar weiterhin ein Ausbildungsunterhaltsanspruch bestehen, das Kind muss jedoch substantiiert die Verzögerung darlegen und beweisen. Im Rahmen des Studiums ist dabei in der Regel eine Überschreitung der Regelstudienzeit von zwei Semestern zu tolerieren.
Kommt das Kind seiner Obliegenheitspflicht, die Ausbildung oder das Studium pflichtbewusst und zielgerichtet auszuführen, nicht nach, so verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch und muss von nun an seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten
Die Höhe des Bedarfs des volljährigen Kindes richtet sich nach Nr. 13 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) danach, ob das Kind noch bei den Eltern wohnt oder ob es einen eigenen Hausstand führt.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist für die konkrete Höhe des Unterhalts das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern entscheidend. Die Eltern haften zwar gleichrangig, jedoch nur anteilig unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Von diesem zusammengerechneten Betrag sind zunächst die Kosten der Eltern für den Selbstbehalt abzuziehen. Soweit vom volljährigen Kind noch Kindergeld bezogen wird, ist dieses in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
So beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind ab 18 Jahren nach Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle mindestens 516 € abzüglich 190 € Kindergeld also 326 €.
Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 735 €. Auf diesen Betrag werden wiederum auch das Kindergeld sowie Einkünfte des Kindes, BAföG oder Ausbildungsbeihilfen angerechnet. Abzüglich des Kindergeldes ergibt sich somit ein Mindestbetrag von 545 €. Von diesem Betrag kann jedoch bei erhöhtem Bedarf des Kindes oder unter Berücksichtigung der Lebensstellung der Eltern nach oben hin abgewichen werden.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 12.05.2016
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