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Kinderbonus und Unterhalt: Nur die Hälfte darf angerechnet werden!
Bei getrennten Eltern erhält derjenigen Elternteil den Kinderbonus der auch das Kindergeld bezieht.
Im September werden 200,00 € pro Kind und im Oktober weitere 100,00 € pro Kind zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Somit stellt sich die Frage wie diese Zahlung unterhaltsrechtlich zu behandeln ist.
1. Kinderbonus wird wie Kindergeld behandelt
Der Kinderbonus ist, wie auch das Kindergeld, jeweils hälftig auf den Bedarf des Kindes anzurechnen.
Der Barunterhaltspflichtige kann daher im Monat September 100 € und im Monat Oktober 50 € von seinem monatlich zu zahlendem Betrag abziehen.
Hier ein Beispiel:
Max ist 8 Jahre und Moritz ist 12 Jahre. Beide leben bei ihrem Vater. Dieser erhält das Kindergeld. Die Mutter schuldet nach Ihrem Einkommen den Mindestunterhalt der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle für Max in Höhe von derzeit einem Zahlbetrag von 322 € und für Moritz in Höhe von derzeit 395 €.
Im September kann die Mutter den zu zahlenden Unterhalt jeweils um 100,00 € kürzen. Sie zahlt dann für Max 222,00 € und für Moritz 295,00 €.
Im Oktober kann der Kindesunterhalt nur um jeweils 50,00 € gekürzt werden. Die Mutter kann also 272,00 € für Max und 345,00 € für Moritz zahlen.
2. Mangelfall
Im Mangelfall steht nicht genügend Einkommen für die Zahlung des Mindestunterhaltes gemäß Düsseldorfer Tabelle zur Verfügung. Der Verpflichtete zahlt dann in der Regel weniger als den eigentlich zu zahlenden Mindestunterhalt. Das kommt häufig bei niedrigen Einkommen und mehreren Unterhaltsberechtigten (Kindern) vor.
In diesem Fall darf der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt nur bis zum Mindestunterhalt kürzen. Der Mindestunterhalt muss gewahrt bleiben.
Beispiel:
Der Vater ist verpflichtet an die Mutter wegen eines Mangelfalls nur 260 € für sein Kind 8-jähriges Kind zu zahlen. Er darf den Unterhalt nur im September bis zum Betrag in Höhe von 222,00 € kürzen. Im Oktober darf er nicht kürzen, da er nicht den Zahlbetrag des Mindestunterhalts in Höhe von 272,00 € erreicht.
3. Kinderbonus und Unterhaltsvorschuss (UVG)
Sollten Elternteile Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehen, so wird der Kinderbonus im September und Oktober hierauf nicht angerechnet. Gleiches gilt auch für viele andere Sozialleistungen, wie z.B. Wohngeld und SGB II Leistungen. Damit kommt der Kinderbonus Familien mit kleinen Einkommen zusätzlich zugute.
Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Eingestellt am 28.08.2020
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