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Kindesunterhalt: Wann muss der betreuende Elternteil auch den Barunterhalt zahlen?

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet einander Unterhalt zu bezahlen. Daraus folgt auch die Verpflichtung der Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Dabei bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der Unterhaltspflicht für minderjährige und volljährige Kinder – hierauf soll im Rahmen dieses Artikels nicht weiter eingegangen werden.

Die Unterhaltspflicht obliegt beiden Eltern in gleicher Weise, d. h. sie sind beide verpflichtet gleichwertige Unterhaltsleistungen zu erbringen. In einer intakten Ehe gibt es insoweit kaum Probleme. Leben Eltern eines minderjährigen Kindes jedoch getrennt, müssen Art und Weise der Unterhaltsleistungen geregelt werden. Dabei geht das Gesetz (§ 1606 III S. 2 BGB) davon aus, dass der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes i. d. R. durch die Pflege und die Erziehung des Kindes beiträgt.

Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht dann durch Zahlung einer Geldrente, deren Höhe durch das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen bestimmt wird. Einzelheiten regelt die sog. Düsseldorfer Tabelle.

Wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass etwas „in der Regel“ gilt, so folgt daraus, dass auch Ausnahmen möglich sind.

Eine derartige Ausnahme kann z. B. darin bestehen, dass der Elternteil, der das Kind betreut, ein Einkommen hat (z. B. auch aus Kapitalvermögen), dass es unbillig wäre, dem anderen Eheteil der nicht betreut, noch mit Barzahlungen zu belasten. Davon kann z. B. ausgegangen werden, wenn der betreuende Elternteil ein mehr als dreifach so hohes Nettoeinkommen wie der Barunterhaltspflichtige hat. Die in diesem Fall vorzunehmende Abweichung vom Regelfall führt zu einer Reduzierung des Barunterhaltes (vgl. Gerhardt / von Heintschel-Heinegg, FA-FamR, 9. Auflage, München 2013, 6. Kapitel, Rd.-Nr. 265).

Der BGH hatte in einem Beschluss vom 10.07.2013 unter Az: XII ZB 297/12 auf folgendes hingewiesen:

„Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze an, der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, dem betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen.“

Als Ergebnis kann also festgehalten werden, dass der betreuende Elternteil auch den Barunterhalt leisten muss und der nicht betreuende Elternteil von Unterhaltszahlungen völlig befreit wird.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 10.10.2013
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