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Mehr Rechte für nichteheliche Väter

Nach bisherigem Recht steht die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder grundsätzlich allein der Mutter zu. Die Eltern des nichtehelichen Kindes können zwar eine sog. Sorgeerklärung abgeben, wenn sie die gemeinsame Sorge übernehmen wollen. Dazu ist aber Einverständnis zwischen den Eltern erforderlich. Wenn die Mutter nicht will, dass der Vater ebenfalls die elterliche Sorge mitträgt, gibt es bisher keine Möglichkeiten für den Vater, sich das gemeinsame Sorgerecht zu erstreiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass das Sorgerecht lediger Väter nicht vom Wohlwollen der Mutter abhängig sein darf, sondern lediglich vom Wohl des Kindes. Wenn es das Kindeswohl erfordert, dass die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, kann auch gegen den Willen der Mutter das Gericht anordnen, dass die elterliche Sorge gemeinsam den Eltern zusteht.

Was aber bedeutet dies in der Praxis?
Die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, allein. Dazu gehören z.B. die Entschuldigung in der Schule im Krankheitsfall, die Teilnahme an Veranstaltungen, die Notwendigkeit einer Nachhilfe, Behandlung leichter Erkrankungen, Wahl des Wohnsitzes, Teilnahme am Ferienlager, Besuch bei Großeltern usw..

In den täglichen Lebensablauf kann daher der Mitinhaber der elterlichen Sorge, bei dem das Kind nicht lebt, nicht eingreifen. Die Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen jedoch gemeinsam entschieden werden. Dazu gehören z.B. die Wahl der Schulart und der Ausbildungsstätte, die Fächer und Fachrichtungen im Gymnasium, Wahl der Lehre und der Lehrstätte, Operationen (außer in Eilfällen), medizinische Behandlung mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsfürsorge, Status und Namensfragen und Fragen der Religion.

In welcher Weise die gemeinsame Sorge der nichtehelichen Eltern geregelt werden wird, hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden. Hier muss der Gesetzgeber eingreifen. Im Gespräch ist ein sog. Widerspruchsrecht der Mutter gegen eine automatisch eintretende gemeinsame Sorge oder ein Antragsrecht des nichtehelichen Vaters, wenn er die gemeinsame Sorge wünscht.

Wenn Sie weitere Fragen zu der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes haben, rufen Sie uns bitte an (Tel.Nr. 089-2366330) oder nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 12.08.2010
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