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Wie berechnet man den konkreten Bedarf beim Unterhalt?

I. Grundsatz der Bemessung des nachehelichen Unterhalts: Halbteilungsgrundsatz

Bei nachehelichem Unterhalt bemisst sich der Bedarf gemäß § 1578 I BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, welche sich wiederum nach dem verfügbaren Familieneinkommen richten. Bei durchschnittlichem Einkommen wird deshalb in der Praxis der Unterhalt nach einer Quote des Gesamteinkommens beider Ehegatten bemessen. Dabei wird vermutet, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen beider Ehegatten zu Konsumzwecken verbraucht wird. Das Familieneinkommen wird deshalb bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz jeweils in etwa zur Hälfte auf beide Ehegatten aufgeteilt

II. Bemessung bei besonders hohen Einkünften

Bei besonders hohem Einkommen ist diese Vermutung allerdings nicht mehr ohne weiteres gegeben. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Der Unterhalt ist allerdings allein dazu bestimmt, den laufenden Lebensbedarf abzudecken. Der Unterhaltsberechtigte muss daher in diesen Fällen vortragen, inwieweit das Familieneinkommen für den Konsum in der gemeinsamen Ehezeit verbraucht worden ist.

Hierfür trägt der Unterhaltsberechtigte die sogenannte Darlegungslast, welcher er dadurch nachkommt, dass er den konkreten Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorträgt.

III. Bisherige Handhabung der Oberlandesgerichte

Zwar bestand bisher generell Einigkeit darüber, dass ab einer bestimmten Einkommensgrenze der Halbteilungsgrundsatz nicht mehr angewendet werden kann und die Vermutung, dass das gesamte Eheeinkommen für Konsumzwecke verwendet wurde, nicht greift. Allerdings waren sich die verschiedenen Oberlandesgerichte darüber uneinig, ab welchem Betrag von einem solchen „hohen Einkommen“ auszugehen ist. Dies führte insgesamt zu Rechtsunsicherheit, welcher der BGH nun entgegenwirkt.

IV. BGH, Beschluss vom 25.09.2019

Der BGH hat mit seinem aktuellen Beschluss vom 25.09.2019 anknüpfend an seinen Beschluss vom 15.11.2017 deutlich gemacht, dass der Unterhaltsbedarf auch in gehobenen Einkommensverhältnissen ohne Darlegung der konkreten Verwendung des Einkommens nach der Quote bemessen werden kann. Bis zu einem Familieneinkommen von 11.000 € netto muss laut BGH die Vermutung greifen, dass das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verwendet wurde. Diese 11.000 € netto ergeben sich aus der Annahme des BGH, der dabei von dem Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Einkommensbetrages ausgeht. Davon muss noch ein sogenannter Erwerbstätigenbonus abgezogen werden. Dies bedeutet, dass Erwerbseinkommen aus Anreizgründen nur zu 90 % berücksichtigt werden, woraus sich mithin ein Betrag von 4.950 € ergibt, bis zu welchem die Vermutung greift, dass dies auch dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht.

(11.000 - 1/10 (1.100) = 9.900 : 2 = 4.950)

Durch den aktuellen Beschluss des BGH können nun teils erhebliche regionale Unterschiede ausgeglichen und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Die Möglichkeit, durch entsprechenden Vortrag einen tatsächlich höheren bzw. niedrigeren Bedarf darzulegen, bleibt davon unberührt.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.


Dr. Birgit Hartman-Hilter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht







Eingestellt am 28.02.2020
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