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Wertsteigerungen privilegierter Zuwendungen im Zugewinnausgleich

Grundsätzlich unterfallen Wertsteigerungen privilegierter Zuwendungen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Zugewinnausgleich, wenn sie darauf beruhen, dass z.B. ein dingliches Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchsrecht durch Zeitablauf selbst an Wert verliert. Letztendlich beruht nämlich diese Wertsteigerung auf der Zuwendung und wurde mit sicherer Erwartung des künftigen Erlöschens erworben (Bamberger/Roth / Cziupka: § 1374 BGB, Rn. 24).
Es handelt sich um einen sog. gleitenden Vermögenserwerb, der als solcher vorgesehen und beabsichtigt wurde. Damit ist dieser, während der Ehe eintretende Wertzuwachs ebenso Teil des privilegierten Vermögenserwerbs i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB (BGH: Nießbrauch an privilegiert erworbenen Grundstück im Zugewinnausgleich, NJW 2015, 2335 (2335)).

Um die Wertsteigerung durch das Abschmelzen des Belastungswertes dem Zugewinnausgleich zu entziehen, wird der Wert des jeweiligen Nutzungsrechts beim übertragenen Vermögen nicht in Abzug gebracht wird. Die Wertsteigerung in Form des abschmelzenden Belastungswertes wird im Anfangsvermögen wie privilegiert erworbenes Vermögen eingestellt. Der Wert des Nutzungsrechts bleibt damit sowohl beim Anfangs- als auch Endvermögens rechnerisch außer Betracht.
Der BGH verlangt keine zeitlich abgeschichtete Bewertung des Erwerbsvorgangs mehr, sondern lässt es für den Zugewinnausgleich genügen, dass der Wert des Nutzungsrechts insgesamt nicht eingestellt wird. Eine aufgeteilte Bewertung ist demnach gerade nicht erforderlich, sondern durch den Verzicht des Nutzungswerts in der gesamten Vermögensbilanz entbehrlich (Bamberger/Roth / Cziupka: § 1374 BGB, Rn.26; BGH: Nießbrauch an privilegiert erworbenen Grundstück im Zugewinnausgleich, NJW 2015, 2335 (2335)).

Daneben besteht eine Ausnahmekonstellation, welche anders zu bewerten ist. Hier erfolgt der Vermögenszuwachs nicht durch die erwartete gleichmäßige Reduzierung der Belastung, sondern das Grundstück erfährt selbst ein enormes Wertwachstum, sodass zugleich mittelbar das Nutzungsrecht an Wert gewinnt und trotz Zeitablauf nicht gemindert wird.
Ist dies der Fall, ist der Belastungswert in das Anfangs- und Endvermögen einzustellen. Die Wertsteigerung des Nutzungsrechts ist nämlich marktbedingt und nicht den persönlichen Beziehungen zum Zuwendenden geschuldet. Der Wertzuwachs unterfällt nicht § 1374 Abs. 2 BGB (Bamberger/Roth / Cziupka: § 1374 BGB, Rn. 27).
Der übertragende Ehegatte würde im Falle der Nichtberücksichtigung des Nutzungsrechts an der erheblichen Wertsteigerung teilhaben, die gestiegene Belastung durch den damit verbundenen Wertzuwachs des Nutzungsrechts hingegen verbliebe allein beim Grundstückserwerber. Dies verstößt gegen den gesetzgeberischen Halbteilungsgrundsatz gem. § 1378 Abs. 1 BGB (BGH: Nießbrauch an privilegiert erworbenen Grundstück im Zugewinnausgleich, NJW 2015, 2335 (2336)).

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 10.04.2017
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