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Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Ist ein Unterhaltspflichtiger mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig entsteht die Frage, wessen Ansprüche vorgehen.
Verfügt der Unterhaltsverpflichtete über ausreichend Einkommen bekommt jeder Berechtigte seinen vollen Unterhalt.
Die Rangordnung der Unterhaltsberechtigten gewinnt nur dann Bedeutung, wenn und soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den Bedarf aller Unterhaltsberechtigten zu decken. Das heißt, erst wenn nicht genug für alle vorhanden ist, wird um den Rang gestritten. Wie dann der Unterhalt zu verteilen ist, hat der Gesetzgeber in § 1609 BGB mit einer Rangordnung genau festgelegt. Diese Rangordnung wirkt sich dahin aus, dass der nachrangig Unterhaltsberechtigte erst zum Zuge kommt, wenn der angemessene Unterhalt aller vorrangig Unterhaltsberechtigten voll befriedigt worden ist.
Im Rang an erster Stelle stehen minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich noch in der Schulausbildung befinden und zu Hause wohnen. Diese Kinder sind untereinander gleichberechtigt.

Erst wenn nach Abzug des Unterhalts für die Kinder des ersten Rangs noch genug Einkommen vorhanden ist, kommt der zweite Rang zum Zug. Hierzu zählen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Diesen Elternteilen sind Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer (ab 15 Jahren) gleichgestellt. Die Zeit der Kindererziehung nach einer Scheidung wird der reinen Ehedauer hinzugerechnet. Bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer ist auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Zum dritten Rang gehören Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Rang zwei fallen.
Volljährige Kinder, die sich in der Ausbildung (Studium, etc.) befinden, gehören dem vierten Rang an. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge stehen im Rang an fünfter Stelle. Diesen folgen die eigenen Eltern und zum Schluss die weiteren Verwandten der aufsteigenden Linie.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 30.09.2011
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