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Schicksal des Einfamilienhauses/der Eigentumswohnung bei Scheidung

Häufig sind Eheleute gemeinsam Eigentümer je zur Hälfte von Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern, in denen sie selbst mit ihren Kindern wohnen.
Bei einer Scheidung tritt dann natürlich die Frage auf, was aus dem gemeinsamen Haus wird. Das Beste ist – wie immer – eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen. Insoweit gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Es kommt z. B. in Frage, dass beide Ehegatten Eigentümer bleiben und der Ehegatte - z. B. mit den Kindern – im Haus verbleibt mit der Maßgabe, dass er eine entsprechende Miete für die Hälfte des ausziehenden Ehegatten bezahlt.
Denkbar ist auch ein Verkauf unter Teilung des Erlöses, eine Vermietung an Dritte, Übernahme des gesamten Hauses durch eine Partei und Zahlung des Wertes der Haushälfte.
Ergibt sich keine Einigung zwischen den Ehegatten, bleibt als Ausweg letzten Endes nur die sogenannte Auseinandersetzungsversteigerung gemäß § 180 ZVG. Dies bedeutet praktisch den Verkauf des Hauses durch den Staat im Wege der Zwangsversteigerung. Dafür bedarf es grundsätzlich keiner Zustimmung des anderen Ehegatten. Der veräußerungswillige Ehegatte hat lediglich einen entsprechenden Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Diesem Antrag hat das Gesetz folgende Schranken gesetzt:
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind gemäß § 1365 I BGB Verfügungen über das Vermögen im Ganzen ohne Einwilligung des anderen Ehegatten nicht möglich. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Wert dieses Vermögens ca. 85 % des Gesamtvermögens erreicht. Stellt also der Anteil am Einfamilienhaus das wesentliche Vermögen eines Ehegatten dar, ist die Auseinandersetzungsversteigerung ohne Zustimmung des verbleibenden Ehegatten unzulässig; diese Zustimmung muss bereits bei Stellung des Versteigerungsantrages vorliegen. Da das Vollstreckungsgericht aber nicht prüft, ob die Voraussetzungen des § 1365 vorliegen, wird es bei einem entsprechenden Antrag auf Versteigerung zunächst einen diesem zustimmenden Beschluss erlassen. Der Ehegatte, der der Versteigerung nicht zustimmt, muss dann vor dem Familiengericht Klage auf Unzulässigkeit des Antrags erheben.
Andererseits hat der die Zwangsvollstreckung betreibende Ehegatte die Möglichkeit, die Verweigerung zur Versteigerung durch das Familiengericht ersetzen lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind dann gegeben, wenn die Versteigerung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, wenn diese ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert ist und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, § 1365 II BGB.

Weiteren Schutz bieten § 180 II und III ZVG. Diese sehen eine zeitweilige Einstellung der Zwangsversteigerung vor, wenn diese Einstellung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer als angemessen erscheint. Außerdem ist eine zeitweise Einstellung dann vorgesehen, wenn sonst eine ernsthafte Gefährdung des Wohles eines gemeinschaftlichen Kindes vorliegt.
Diese zeitweisen Einstellungsmöglichkeiten sind auch dann gegeben, wenn das Miteigentum nicht das wesentliche Vermögen des betreibenden Ehegatten darstellt.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (089-2366330) oder nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 17.12.2010
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