E-Mail Rufen Sie uns an

Schlüsselgewalt: Ehepartner darf KfZ-Versicherung kündigen

§ 1357 Abs. 1 BGB regelt für die Ehegatten die sogenannte Schlüsselgewalt. Hiernach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden dann beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Nach außen hin wird also bei Rechtgeschäften, die ein Ehegatte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie vornimmt, auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet. Im Außenverhältnis zu einem Gläubiger tritt somit eine Wirkung gleich einer Stellvertretung (im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB) ein. Die Schlüsselgewalt nach § 1357 Abs. 1 BGB stellt dabei zwingendes Recht dar und kann deshalb weder durch Ehevertrag noch durch sonstige Vereinbarungen der Ehegatten ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Voraussetzung für das wirksame Abschließen eines Rechtgeschäfts eines Ehegatten mit der Wirkung nach § 1357 Abs. 1 BGB ist dabei, dass zwischen den beiden Eheleuten eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, der jeweils für den anderen das Rechtgeschäft abschließende Ehegatte geschäftsfähig ist und dass es sich bei dem abzuschließenden Geschäft um ein solches zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie handelt. Was zum jeweiligen Lebensbedarf eines Ehepaares oder einer Familie gehört, bestimmt sich nach den konkreten Verhältnissen der Ehegatten, die aber nicht gleichzusetzen sind mit den Einkommensverhältnissen der Eheleute. Dabei kommt es auf den Lebenszuschnitt der Eheleute an und wie dieser nach außen in Erscheinung tritt. Die Voraussetzung der Deckung des Lebensbedarfes ist jedoch umfassend zu verstehen. Es sind daher in der Praxis kaum Geschäfte denkbar, die weder zur Haushaltsführung noch zur Deckung des Bedarfs beider Eheleute oder der unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind. Trotzdem sind an die Geschäfte im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB Grenzen gesetzt. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass nach dem Wortlaut des § 1357 Abs. 1 BGB das Geschäft einer „angemessenen“ Deckung des Lebensbedarfes dienen muss. Geschäfte größerem Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden können, sind danach vom beiderseitigem Einverständnis der Eheleute abhängig. Ein Geschäft größerem Umfangs, dient somit nach § 1357 BGB nicht der angemessenen Deckung des Lebensbedarfes, wenn ein vorheriges Einverständnis beider Eheleute notwendig erscheint.

Der BGH hat nun mit Urteil vom 28.02.2018 entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann. Im vom BGH entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass die Ehefrau bei einem Versicherer eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung unterhielt für den auf den Ehemann zugelassenen Familienwagen. Der Ehemann kündigte jedoch die Vollkaskoversicherung gegenüber dem Versicherer mit einem Schreiben ohne Einverständnis der Ehefrau. Nach der Kündigung durch den Ehemann wurde das Auto bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Die Ehefrau widerrief sodann die Kündigung, die ihr Ehemann ausgesprochen hatte, gegenüber dem Versicherer und verlangte im Rahmen der Vollkaskoversicherung die Übernahme der Reparaturkosten. Der BGH entschied in dem vorgenannten Urteil, dass die Kündigung durch den Ehemann wirksam war nach § 1357 BGB.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der durch den Ehemann ausgesprochenen Kündigung ist, dass der Abschluss des Versicherungsvertrages ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie darstellt. Wie schon oben erläutert, richtet sich dies nach dem konkreten Lebenszuschnitt der Familie. Bei dem PKW, für den die Versicherung abgeschlossen wurde, handelte es sich dabei um das einzige KfZ der Familie. Im Urteil führt der BGH aus, dass sich auch die zu zahlenden Monatsprämien in Relation zur Bedarfsdeckung noch im angemessenen Bereich befinden. Somit war keine vorherige Verständigung des Ehemanns mit seiner Frau vor Kündigung des Versicherungsvertrages notwendig gewesen, da es sich bei dem Geschäft um ein solches handelt, das zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie gehört. Dies gilt auch unabhängig davon, ob derjenige Ehegatte, der sich von den Wirkungen wirksam lösen will, auch derjenige ist, der diese Verpflichtung ursprünglich nach § 1357 Abs. 1 BGB hervorgerufen hat.

Der vom BGH entschiedene Fall behandelt somit die Umkehrseite der Schlüsselgewalt. So wie es Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB möglich sein soll, für und gegen ihren Partner Rechte und Pflichten zu begründen, so müsse es ihnen auch zustehen sich im Rahmen der Schlüsselgewalt hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 25.05.2018
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 1,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram