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Sonderleitfaden

Der Leitfaden des Familiengerichts zur Durchführung von Kindschaftsverfahren nach dem FamFG ist inzwischen weitgehend bekannt. Demgegenüber fristet der sog. Sonderleitfaden immer noch ein Schattendasein, obwohl er nach den Vorstellungen des Familiengerichts München, insbesondere in Fällen häusliche Gewalt, regelmäßig angewandt werden soll.

Mit der Durchführung des Sonderleitfadens ist sowohl für das Familiengericht als auch für die beteiligten Rechtsanwälte ein zeitlicher Mehraufwand verbunden. So hat das Gericht z.B. die Umstände des Sonderfalles aufzuklären und einzuschätzen. Es kann ggf. eine getrennte Anhörung der Beteiligten Eltern anordnen. Rechtsanwälte, deren Vergütung sich nach dem RVG richtet, werden für den hiermit verbundenen Mehraufwand nicht vergütet und scheuen die Anwendung des Sonderleitfadens daher zum Teil wie „der Teufel im Weihwasser“.

Gleichwohl gehört die Kenntnis des am 10.11.2014 aktualisierten Sonderleitfadens zu den Grundkenntnissen der in München im Familienrecht Tätigen:

Sonderleitfaden zum Münchener Modell
des Familiengerichts München für Verfahren
(ohne Gefährdungsverfahren nach § 1666 BGB),
die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die
Herausgabe des Kindes oder Sorgerechtsverfahren
gem. § 155a IV FamFG betreffen (Version 10.11.2014)

In den Sonderfällen Häusliche Gewalt (auch miterlebte Gewalt gefährdet das Kindeswohl), Gewalt gegen Kinder, Sexueller Missbrauch, jeweils das Kindeswohl im Sinne von deutlich eingeschränkter Elternfunktion gefährdende psychische Erkrankungen und Sucht wird nachfolgender Ablauf des gerichtlichen Verfahrens empfohlen. Die Sicherung des Kindeswohls und des Opferschutzes hat dabei absoluten Vorrang. Die Beweisbarkeit ist bei einem konkreten Verdacht zunächst nachrangig.

1. Im Antrag beziehungsweise in der Antragserwiderung soll das Thema des Sonderfalles in einer Sachverhaltsschilderung mit Hinweis auf polizeiliche Aktenzeichen, Gefährdungseinschätzung, Eskalationsgrad, Zeitpunkt der Trennung, berichtete Belastungsmomente des Kindes und eines Elternteils, eventuell bestehende Umgangsvereinbarungen und -durchführungen, dargestellt werden. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands sowie Kindesanhörung und getrennte Anhörung können bereits für den ersten Termin angeregt werden.

2. Der Antrag wird dem anderen Elternteil zusammen mit der Terminsladung zugestellt; das Jugendamt erhält eine Abschrift per Fax.

3. Polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Akten über aktuelle oder frühere Vorfälle (ggf. nach Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs) sowie familiengerichtliche Akten über Sorge- und Umgangsverfahren und in Gewaltschutzverfahren (in denen Kontaktverbotsverstöße nur aufgrund eines Ordnungsmittelantrags des Opfers vom Familiengericht geahndet werden können) werden vom Gericht umgehend beigezogen.

4. Der Gerichtstermin soll binnen eines Monats stattfinden. Beide Elternteile haben grundsätzlich die Pflicht, zu erscheinen. Eine Verlegung des Termins ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich und soll einvernehmlich beantragt werden. Das Gericht prüft und ordnet bei erforderlichem Schutz für den betreuenden Elternteil dessen getrennte Anhörung an und weist den anderen Elternteil auf seine Abwesenheitspflicht bzw. die Möglichkeit einer Durchsuchung durch einen Gerichtswachtmeister hin. Kinder sind nur auf Anordnung des Gerichts mitzubringen.

Fortsetzung in unserem nächsten Beitrag

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 20.04.2015
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