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Unterhalt – Checkliste: Was kann ich alles als Belastungen geltend machen, um mein Einkommen zu vermindern?

Egal, ob es um Elternunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt geht, die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich immer nach dem unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen (Nettoeinkommen).
In der Regel haben die Betroffenen weitere Zahlungsverpflichtungen, sei es monatlich oder jährlich, welche ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Belastungen oder auch Schulden sind, soweit berücksichtigungsfähig, von Nettoeinkommen abzuziehen.
Im Folgenden stellen wir eine Checkliste vor, die einen Überblick über die berücksichtigungsfähigen Belastungen und Schulden gibt. Maßgebend ist allerdings, dass die Aufwendungen auch tatsächlich erbracht werden, d.h. fiktive Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Altersvorsorgebeiträge (private Zusatzrente): Bis zu 24 % vom Bruttoeinkommen, aber Achtung bei gesetzlich Pflichtversicherten werden schon 19,9 % in die gesetzliche RV eingezahlt, so dass nur noch Spielraum für weitere 4 % ist. Beim Elternunterhalt werden weitere 5 % berücksichtigt.
Ausbildung: Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 EUR als ausbildungsbedingter Aufwand vom Einkommen abzuziehen.
Beiträge: Beiträge zu berufswichtigen Verbänden wie Gewerkschaften, Beamtenbund, Richterbund, u.a. sowie Kammerbeiträge aber auch Beiträge zur Sterbegeldkasse sind absetzbar.
Berufsbedingte Aufwendungen: In der Regel wird eine Pauschale von 5 % vom Nettoeinkommen abgezogen. Soweit der Arbeitgeber aber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt, dessen Nutzung auch Fahrten zum Arbeitsplatz umfassen, entfällt vorstehender Ansatz.
Berufsgenossenschaft: Beitragszahlungen sind abzugsfähig.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Die Beiträge gehören nicht zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind abzugsfähig.
Doppelte Haushaltsführung: Nur wenn beruflich notwendig und ein Umzug nicht möglich oder zumutbar ist. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten setzt eine Abzugsfähigkeit voraus, dass die Kosten niedrig sind und besondere persönliche Gründe die doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt erscheinen lassen.
Fahrtkosten: Grundsätzlich besteht bei Fahrten zum Arbeitsplatz die Verpflichtung, billigere öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ausnahme: Körperbehinderung, ungünstige Verkehrsanbindung, sehr gute Einkommensverhältnisse.
Fortbildungskosten: Abziehbar sind Lehrgangskosten, Tagungsgebühr, Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten abzügl. der Erstattung durch den Arbeitgeber.
Kinderbetreuungskosten (keine Kigakosten): Ohne Essensgeld abzugsfähig
Private Kranken- und Pflegeversicherung: Sie ist abzüglich des Arbeitgeberanteiles abzugsfähig. Eine private Zusatzversicherung ist nicht abzugsfähig, wenn eine KV mit ausreichender Absicherung für den Krankheitsfall vorliegt, sie wird aber in der Regel ohne Beanstandung berücksichtigt.
Schulden: Sind grundsätzlich abzugsfähig.
Steuerberatungskosten: Sind anzuerkennen, wenn die Zuziehung eines Steuerberaters zweckdienlich erscheint; weil sie unmittelbar mit der Erzielung der unterhaltsrelevanten Einkünfte zusammenhängen.
Umgangskosten: Nur notwendige Kosten, die das übliche Maß übersteigen, z.B. bei hohen Fahrtkosten.
Unfallversicherung: Eine freiwillige Unfallversicherung ist nicht abzugsfähig, da weder notwendig noch wegen der geringen Höhe als Belastung anzusehen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 10.02.2012
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