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Unterhalt für ein volljähriges Kind

Grundsätzlich ist der Volljährige als Erwachsener für sich selbst verantwortlich und verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. In der Regel besteht aber auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit eine Bedürfnislage, welche einen Unterhaltsanspruch auslöst. So befinden sich viele Kinder noch in der allgemeinen Schulausbildung (privilegiert Volljährige). Danach hat jedes Kind gegen seine Eltern auch noch einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung nach Begabung, Fähigkeiten, Leistungswillen und Neigungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern.
Wie hoch der Unterhalsanspruch ist, richtet sich danach, ob das Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt oder einen eigenen Hausstand hat. Soweit auszubildende Volljährige noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, richtet sich der Unterhalt nicht nach festen Bedarfssätzen, sondern nach dem Einkommen der Eltern. Der Bedarf bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkommen der Eltern und der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel 670 EUR monatlich. Darin sind 280 EUR Wohnkosten enthalten. Von diesem Bedarf kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
Weder im Tabellenunterhalt noch im Regelbedarf sind Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren enthalten. Dies ist dann unproblematisch, wenn das Kind schon eine eigene versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt oder in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Die Mitversicherung erfolgt ohne weiteres bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, wenn der Volljährige nicht erwerbstätig ist oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn der Volljährige sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Das Kindergeld ist in beiden Fällen in voller Höhe vom Bedarf abzuziehen. Anspruch auf Kindergeld besteht bei Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr, außer bei Einkommen des Kindes über 8004 EUR. Eigenes Einkommen des Kindes, z.B. Ausbildungsvergütung oder Einkünfte aus regelmäßigen Nebentätigkeiten (soweit nicht überobligatorisch) ist nach Abzug des ausbildungsbedingten Aufwandes in Höhe von 90 EUR vom Bedarf abzuziehen.
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge. An die Stelle des Betreuungsbedarfs tritt ein erhöhter Barbedarf. Beide Eltern schulden jetzt anteilig den Unterhalt.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 28.10.2011
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