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Unterhaltspflicht während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

Auch während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres besteht für die Eltern eine Unterhaltspflicht, wenn das Jahr der Berufsorientierung gilt. So entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 08.01.2015.
In dem Verfahren begehrte die Antragstellerin von ihrem Vater Unterhalt für die Zeit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres in einem Krankenhaus, das der Vorbereitung ihres Berufsziels als Krankenschwester dienen sollte. Die Antragstellerin wollte durch dieses freiwillige soziale Jahr ihre Chance steigern, eine Ausbildungsstelle im Pflegebereich zu erhalten.
In der ersten Instanz vor dem AG scheiterte die Antragstellerin mit ihrem Anliegen.
Das AG führte hierzu aus, dass ein Unterhaltsanspruch nicht für die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres bestehe, wenn dieses Jahr nicht eine Voraussetzung für ein Studium oder eine Ausbildung darstelle. Die bloße Erhöhung der Chance, durch das freiwillige Jahr eine Ausbildungsstelle im Pflegbereich zu erhalten, reiche danach nicht für eine Unterhaltsverpflichtung aus.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit sofortiger Beschwerde an das OLG Hamm.
Das OLG wies die Auffassung des AG zurück. Unterhalt sei nicht nur dann zu gewähren, wenn das freiwillige soziale Jahr Voraussetzung für ein Studium oder eine Ausbildung sei.
Dabei ging das OLG näher auf die Ziele eines freiwilligen sozialen Jahres ein. Ziel des Freiwilligendienstes sei es vor allem, soziale sowie kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Neben der beruflichen Orientierung sollen durch das freiwillige Jahr soziale Kompetenzen erworben werden, um mit diesen ebenfalls die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern.
Nach Ansicht des OLG Hamm kann ein freiwilliges soziales Jahr auch dann als essentiell in Bezug auf eine Ausbildung für einen späteren Beruf angesehen werden, wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Ausbildung tatsächlich in einen sozialen Beruf umschlägt und damit das freiwillige Jahr sich konkret in der beruflichen Laufbahn realisiert.
Im konkreten Fall sei damit davon auszugehen, dass das freiwillige Jahr im Krankenhaus einen angemessenen Ausbildungsschritt für die Antragstellerin darstelle, da diese im Rahmen dieses Jahres gewisse berufliche Erfahrungen gesammelt habe, die ihr bei einer späteren Ausbildung zur Krankenschwester helfen würden.
Zuletzt führte das OLG noch aus, dass das freiwillige soziale Jahr auch als eine Art Orientierungsphase anzusehen sei. Die Antragstellerin hätte sich durch das freiwillige Jahr im Krankenhaus auch orientieren können, ob sie sich für den angestrebten Beruf als Krankenschwester eigne. In einer gewissen Orientierungsphase des Kindes sei anerkannt, dass dieses nicht den Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern verliere.

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Eingestellt am 23.02.2016
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