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Urteil des BGH zur Elternschaft bei gleichgeschlechtlicher Ehe

Nach § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist (rechtlicher) Vater eines Kindes, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Laut Gesetz knüpft diese Abstammungsregelung an heterosexuelle Ehen an.

Ob diese aber auch auf gleichgeschlechtliche Ehen Anwendung findet hat der BGH nun mit Beschluss vom 10.10.2018 (Az.: XII ZB 231/18) entschieden.

Was für heterosexuelle Ehen gilt muss nach dem BGH danach noch lange nicht auf gleichgeschlechtliche Ehen ebenso zutreffen.
Der BGH entschied somit im vorliegenden Beschluss, dass die bei heterosexuellen Paaren geltenden Abstammungsregelungen im bürgerlichen Gesetzbuch bei gleichgeschlechtlichen Ehen keine Anwendung finden. Die Ehefrau der Mutter eines Kindes werde somit nicht automatisch durch die Regelung des § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls zum Elternteil.

I. Zum Sachverhalt

In dem dem Beschluss zugrunde liegenden Fall lebten die Antragstellerin und die spätere Kindesmutter zunächst seit 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Im Oktober 2017 schlossen sie anschließend durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Wenige Wochen später kam das gemeinsam geplante Kind zur Welt. Dieses wurde mit Spendersamen durch künstliche Befruchtung gezeugt.

Daraufhin wurde die Kindesmutter als Mutter im Geburtenregister eingetragen. Eine Eintragung eines weiteren Elternteils erfolgte nicht.
Die Antragstellerin beantragte beim Standesamt, den Geburtseintrag dahingehend zu korrigieren, dass sie als weitere Mutter aufgeführt werden, da das Kind in der Ehe geboren sei. Das Standesamt lehnte es jedoch ab, diese von der Antragstellerin geforderte Eintragung vorzunehmen und nach dem Wunsch des Paares beide Frauen als Mutter des Kindes zu registrieren.

In der Folge waren sich die zu dieser Thematik angerufenen Gerichte uneins, woraufhin die Standesamtsaufsicht den Fall mit einer Rechtsbeschwerde in die höchste Instanz brachte.

II. Die Entscheidung des BGH

Der BGH klärte die Frage im vorliegenden Beschluss, in dem er entschied, dass das Geburtenregister nicht unrichtig und die Ehefrau der Kindesmutter kein rechtlicher Elternteil des Kindes geworden sei. Insbesondere führte der BGH in der Entscheidung aus, dass die Elternstellung des § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB weder direkt noch analog auf die Ehe zweier Frauen anwendbar sei.

Mutter des Kindes sei nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat, vorliegend also die Kindesmutter alleine. Das deutsche bürgerliche Recht kenne des weiteren nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen Mutter–Kind–Zuordnung seien damit vom Gesetzgeber (bewusst) ausgeschlossen.

1. Keine direkte Anwendung des § 1592 BGB

Eine direkte Anwendung des § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Norm dem Wortlaut nach klar alleine die Vaterschaft regele und diese einem bestimmten Mann zuweist.

Insoweit ginge das Gesetz in den §§ 1592 ff. BGB, die die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater beinhalten, von einer Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts aus. § 1592 BGB gelte somit nur für heterosexuelle Paare.

Des weiteren habe der Gesetzgeber das Abstammungsrecht nach der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe (noch) nicht geändert, so dass die §§ 1592 ff. BGB auch weiterhin bei der Eltern-Kind-Zuordnung von zwei verschiedengeschlechtlichen Elternteilen ausgehe.

2. Auch keine analoge Anwendung des § 1592 BGB

Auch die Voraussetzungen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage für eine analoge Anwendung des § 1592 BGB auf den vorliegenden Fall lägen nicht vor, so der BGH in seinem Beschluss.

Der Gesetzgeber habe zwar mit der Einführung der „Ehe für alle“ die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare beenden wollen, von einer Reform des Abstammungsrechts habe er aber bewusst abgesehen.

Insoweit ließe die Beendigung der Diskriminierung nicht den Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber es versehentlich versäumt habe, die bestehende Differenzierung im Abstammungsrecht aufzuheben.

Der Gesetzgeber wollte durch die Neuregelung nicht jedwede unterschiedliche rechtliche Behandlung von homo- und heterosexuellen Paaren beenden, sondern nur gezielt bestimmte Bereiche erfassen. Als selbständiger Tatbestand im Verwandtschaftsrecht sei die Abstammung nach ihrer gesetzlichen Systematik dabei nicht als Wirkung der Ehe konzipiert und gehöre damit nicht zu den vom Gesetzgeber bewusst neugeregelten Bereichen.

Es fehle somit für eine analoge Anwendung des § 1592 BGB auf den vorliegenden Fall bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
Zudem mangele es ebenfalls an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Fälle.

Die Tatbestände der Zuordnung beruhen auf Kriterien, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind biologisch abstamme. Die Vaterschaft kraft Ehe nach § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB beruhe deshalb darauf, dass die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbilde. Die dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende (widerlegbare) Vermutung der Vaterschaft nach § 1592 Abs. 1 BGB sei für die mit der Kindesmutter verheiratete Antragstellerin dagegen nicht begründet.

3. Kein Verstoß gegen Grundrechte

Zuletzt führte der BGH im Beschluss aus, dass die Situation, in der die Antragstellerin trotz bestehender Ehe mit der Kindesmutter bei Geburt des Kindes nicht kraft Gesetzes Mit-Elternteil des Kindes sei, nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken stoße.

Es liege weder eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 1 oder Abs.2 GG noch eine solche des Art. 8 EMRK vor. Die unterschiedliche Behandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren und deren Kinder im Abstammungsrecht sei gerechtfertigt, da die Ehefrau der Mutter rein biologisch nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein könne.

Bis zu einer eventuellen Neuregelung des Abstammungsrechts bleibe der Frau jedoch die Möglichkeit der Adoption nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB, um rechtlicher Elternteil zu werden. Auf diesem Wege würden zudem sowohl die Rechte des betroffenen Kindes gewahrt als auch über die Vorschrift des § 1747 BGB die Rechte des in solchen Fallkonstellationen notwendigerweise zusätzlich zu den beiden Ehegatten existierenden biologischen Vaters.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Kindeswohl. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 23.11.2018
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