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Vermögensverwertung bei Unterhaltsansprüchen des volljährigen Kindes

Grundsätzlich haben Kinder Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern, solange sie minderjährig und ohne eigenes Einkommen § 1601 ff. BGB sind.
Haben sie eigenes Vermögen z.B. aus Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen so müssen sie zwar die Einkünfte aus diesem Vermögen – Zinsen usw. – für ihren Unterhalt verwenden, nicht aber den Stamm ihres Vermögens. Dies ergibt sich aus § 1602 II BGB, wo es heißt:
„Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. „
Anders ist es bei volljährigen Kindern, da für diese die Klausel in § 1602 BGB „auch wenn es Vermögen hat“ nicht gilt.
Volljährige Kinder haben grundsätzlich für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Gem. § 1610 BGB beinhaltet jedoch der zu gewährende Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Daher rührt der Anspruch der erwachsenen Kinder auf Unterhalt während einer ordnungsgemäßen Ausbildung.
Bevor aber bei volljährigen Kindern die Eltern zur Kasse gebeten werden, haben diese ihr Vermögen zu verwerten.
Zunächst gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass zunächst der Unterhaltsberechtigte sein Vermögen verbrauchen muss, bevor er sich an seine Eltern wegen des Unterhaltes halten kann. Erst dann stellt sich die Frage inwieweit die Eltern verpflichtet sind, ihr eigenes Vermögen anzugreifen.
Nach der Rechtsprechung ist aber dann die Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens nicht gegeben, wenn dies unwirtschaftlich ist oder unbillig.
Die Rechtsprechung hat sich dabei auf § 1577 BGB gestützt. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift, die sich eigentlich auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts bezieht. Dort ist in Ziff. 1577 III BGB ausgeführt:
„Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.“
Der hier dokumentierte Gedanke wird auch bei Unterhaltsansprüchen zwischen Eltern und Kindern zugrunde gelegt.
Was aber heißt, unwirtschaftlich oder unbillig?
Es gibt viele Entscheidungen, die sich damit beschäftigen. Eine entsprechende Prüfung kann man nur in Kenntnis des Einzelfalles vornehmen. Man muss davon ausgehen, dass eine Unwirtschaftlichkeit anzunehmen ist, wenn der Bedürftige durch die Verwertung die Basis für eine langfristige teilweise Sicherung seines Unterhaltes aus eigenen Mitteln aufgeben müsste und wenn der zu erwartende Verkaufserlös in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sache für den Bedürftigen steht.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 09.01.2014
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