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Verschweigen von Vermögenswerten bei der Auskunft über End-/Anfangsvermögen

Gemäß § 1381 BGB ist es möglich die Erfüllung der Ausgleichsforderung zu verweigern, wenn der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre (Abs.1). In Abs.2 ist als Hauptfall die grobe Unbilligkeit dann angesprochen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Der Maßstab ist die grobe Unbilligkeit. Dazu reicht nicht aus, wenn die Unbilligkeit systemimmanent ist. § 1381 kann nur eine Ungerechtigkeit im Einzelfall korrigieren. Auf jeden Fall wird die grobe Unbilligkeit von der Rechtsprechung mit Zustimmung der Literatur einschränkend definiert. Die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise muss dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen (s. Palandt, 71.Aufl, S. 1760 oben).

Die grobe Unbilligkeit könnte somit von vornherein ausscheiden, wenn das Verschweigen eines vermögenden Gegenstandes nicht eine längere Zeit dauert, sondern ein einmaliger Vorfall ist. Im übrigen geht die Stundung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 1382 BGB der Unbilligkeit vor, so dass einzelne Ungerechtigkeiten über die Stundung ausgeglichen werden können.

In der Literatur werden verschiedene Fallgruppen unterschieden:

a) Dissonanzen und systemimmanente Unwilligkeiten
b) eheliche Untreue
c) Existenzgefährdung des Ausgleichspflichtigen
d) kurze Ehe
e) lange Trennung
f) Liquidationsprobleme – mit Hinweis auf § 1382 BGB
g) Misswirtschaft des Gläubigers
h) strafbare Handlungen. Hier ist als Beispiel die Tötung des Ehegatten genannt.
i) überbezahlter Unterhalt
j) ungleiche Beiträge zum Vermögenserwerb. Dies spielt zwar grundsätzlich im Zugewinnausgleichsrecht keine Rolle, kann aber im Einzelfall ausnahmsweise zur Anwendung des § 1381 BGB führen. In der Literatur wird folgendes Beispiel genannt:
Beruht der größere Zugewinn darauf, dass ein Ehegatte besonders tüchtig war und trotz Kinderbetreuung gearbeitet hat, während der andere sich um die Kinder nicht gekümmert hat und sein Geld im wesentlichen für sich behielt, kann eine Kürzung des Ausgleichsanspruches angebracht sein.
k) Wirtschaftliches Fehlverhalten des Gläubigers.
l) Ob auch Fehlverhalten im persönlichen Bereich, das sich wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat, unter § 1381 BGB fällt, ist strittig. Unter persönlichem Fehlverhalten versteht man z.B. außereheliche Beziehungen, Unterschieben von Kindern, jahrelange Unterdrückung und Gewalttätigkeiten, Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen zu mindestens vier Männern in den letzten Ehejahren usw..

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 11.06.2012
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