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Verwertbarkeit heimlicher Film- und Tonaufnahmen in einem Sorgerechtsverfahren

Heimliche Video-Aufnahmen sowie auch heimliche Ton-Aufnahmen sind grundsätzlich im Verfahren nicht verwertbar. Dies folgt u. a. aus der Tatsache, dass es sich bei der heimlichen Aufzeichnung grundsätzlich um ein nach § 201 a StGB strafbares Verhalten handelt.

Eine Verwertung kommt in Betracht, wenn das Selbstbestimmungsrecht am eigenen Wort oder Bild sich im Rahmen einer Güteabwägung nicht über die betroffenen Belange des Abhörenden hinwegzusetzen vermag. Aus diesem Grund kann eine ohne Zustimmung gefertigte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes und ihre Verwertung zur Wahrheitsfindung im Verfahren zulässig sein, wenn unter besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Schutzgüter die Rechtsverwirklichung, der dieses Beweismittel dienen soll, Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Wortes haben muss.

Abwägungskriterien sind etwa Äußerungen im Bereich der Intimsphäre, zugesicherte Vertraulichkeit, Öffentlichkeit der getätigten Äußerung, Interessenlage hinsichtlich des Inhalts der aufgezeichneten Äußerung.

In einem vor dem OLG München entschiedenen Fall ging es in einem Verfahren darum, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater geboten ist, wenn festgestellt wird, dass Kindesmisshandlungen durch die Kindsmutter erfolgten. Der Kindsvater hatte heimlich eine Videokamera in der Wohnung installiert und Video-Aufnahmen von der Kindsmutter gemacht. Auf diesen Video-Aufnahmen waren Misshandlungen der Kinder durch die Kindsmutter zu sehen. Die heimlich aufgenommenen Video-Aufnahmen, die wiederholte Kindesmisshandlungen durch die Mutter zeigten, waren im vorliegenden Fall auch ohne die Zustimmung der Kindsmutter verwertbar. Dies war anhand einer Interessensabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter und dem Schutzinteresse der Kinder festzustellen. Das Gericht kam im vorliegenden Fall zu dem Entschluss, dass das Kindeswohlinteresse an der Verwertung der heimlich aufgenommenen Video-Aufnahmen überwiegt. Das Gericht wies jedoch auch darauf hin, dass heimliche Aufzeichnungen eine strafbare Handlung darstellen. Zudem stellte sich das Gericht die Frage der Erziehungsfähigkeit des Vaters, der über einen längeren Zeitraum die Misshandlungen zugelassen hat, ohne selbst eingeschritten zu sein.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.


Alexandra Charles-Iken
Rechtsanwältin







Eingestellt am 09.09.2022
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